Im Fall von Kündigungsschutzklagen richtet sich in Unternehmen mit Betriebsräten das Augenmerk häufig auch auf die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, denn hier wird mehr falsch gemacht als viele vermuten. Mit entscheidenden Folgen: viele Regelverstöße bei der Anhörung führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung anhören und informieren. Eine Kündigung, die vor oder ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unwirksam. Das gilt für alle Kündigungen: für ordentliche oder außerordentliche, für Änderungskündigungen oder für solche von Probearbeitsverhältnissen.
Für die Informationspflicht im Rahmen des Anhörungsverfahrens gelten folgende Regeln: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat schriftlich oder mündlich wahrheitsgemäß die beabsichtigte Kündigung von konkret benannten Personen mitteilen – einschließlich der Art der auszusprechenden Kündigung und den Kündigungsfristen. Er muss außerdem alle für die Kündigung maßgeblichen Gründe nennen. Gründe, auf die er die Kündigung nicht stützen will, muss er nicht mitteilen. Er darf sich dann später allerdings in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess nicht auf diese berufen.
Soll betriebsbedingt gekündigt werden, muss er auch die Gründe der durch ihn getroffenen Sozialauswahl mitteilen. Übrigens muss er dem Betriebsrat auch dann die Kündigungsgründe mitteilen, wenn das Kündigungsschutzgesetz gar keine Anwendung findet, weil das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestand.
Bei außerordentlichen Kündigungen haben Betriebsräte kein Widerspruchsrecht
Im Rahmen der Anhörung darf der Betriebsrat auch den Mitarbeiter hören. Leiten sich für den Betriebsrat aus der Anhörung oder aus den bereits vorliegenden Informationen Bedenken ab, so kann er der ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe der Gründe widersprechen. Lässt er die Frist verstreichen, gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat kein Widerspruchsrecht. Er kann lediglich innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber seine Bedenken mitteilen.
Legt der Betriebsrat einen Widerspruch ein, hat der Mitarbeiter trotz der Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch – bis zum rechtskräftigen Abschluss eines eventuellen Kündigungsschutzprozesses. Ein Widerspruch des Betriebsrates kann den Arbeitgeber jedoch nicht am Ausspruch der Kündigung hindern. Die Kündigung ist also zunächst wirksam, gleich ob und welche Stellungnahme der Betriebsrat abgibt.
Ob sie schließlich vor dem Arbeitsgericht Bestand hat, hängt von der vorherigen peniblen Einhaltung aller genannten Regeln und deren Darlegung im Prozess ab.
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