Wie heißt es so schön: Platz ist in der kleinsten Hütte. Am Arbeitsplatz jedoch gilt dieses Motto nicht. Denn Arbeitgeber müssen bei der Besetzung von Büros diverse Vorschriften beachten.
Der Büroflächenbedarf für Bildschirmarbeitsplätze beispielsweise richtet sich nach der Tätigkeitsart. Dabei sollte pro Arbeitsplatz eine Fläche von acht bis zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen. Kommen noch Ablageflächen, technische Geräte, Platz für Kunden sowie für die Mitarbeiterkommunikation hinzu, müssen Arbeitgeber einen höheren Flächenbedarf einkalkulieren.
Wichtig: Im Großraumbüro sollten Arbeitgeber generell pro Mitarbeiter mehr Fläche einplanen als bei Einzel-, Zellen- oder Gruppenbüros.
Und während die Höhe des Büroraumes je nach Grundfläche zwischen 2,5 bis 3,25 Meter betragen sollte, müssen die sogenannten Verkehrswege zu Schränken oder Türen mindestens 80 cm breit sein. Allerdings hängt die Mindestbreite der Wege im Raum auch von der Anzahl der Raumnutzer ab. Danach muss der Weg bei bis zu fünf Mitarbeitern mindestens über eine Breite von 80 Zentimetern verfügen. Bei bis zu 20 Nutzern sind es mindestens 93 Zentimeter, bei bis zu 100 Nutzern mindestens 125 Zentimeter, bei bis zu 250 Nutzern mindestens 175 Zentimeter und bei bis zu 400 Nutzern mindestens 225 Zentimeter.
Mitarbeiter müssen sich an ihrem Arbeitsplatz ungehindert bewegen können
Und weil zu der Arbeitsfläche auch Flächen für Maschinen und Arbeitstische, Schränke sowie Ablagen zählen, muss der Arbeitgeber dazwischen ebenfalls für ausreichend Bewegungsfläche sorgen. Das heißt, es muss so viel Platz vorhanden sein, dass sich die Beschäftigten ungehindert bewegen können.
Wichtig: Mitarbeiter müssen auch über ausreichend Beinfreiheit unter dem Tisch verfügen. Das gilt vor allem auch für besonders große Mitarbeiter. Denn es ist nicht zulässig, wenn sie ihre Tätigkeit nur in einer Zwangshaltung ausführen können.
Damit sich Mitarbeiter ungehindert an ihrem Arbeitsplatz bewegen können, sollte die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz mindestens 1,5 Quadratmeter betragen. Und für ein spontanes Zurückrollen mit dem Stuhl sollte die Mindestbewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 100 Zentimeter tief sein.
Ferner sollte die Anordnung der Arbeitsplätze so gestaltet sein, dass Beschäftigte sie nicht nur sicher erreichen, sondern auch verlassen können. Das heißt, dass sie sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können – und eben nicht durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außen gefährdet werden.
Tipp: Stehen keine Umkleideräume zur Verfügung, müssen Arbeitgeber jedem Mitarbeiter mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stellen.
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