Wer seine Arbeitszeit reduzieren möchte, kann sich für die Teilzeitarbeit entscheiden. Doch müssen Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch ihrer Beschäftigten überhaupt nachkommen?
Wer sich um seine Familie kümmern möchte, die Arbeitsbelastung und den Stress nicht mehr aushalten kann oder sich einfach mehr Freizeit wünscht, kann sich für die Teilzeitarbeit entscheiden. Teilzeit ist dabei die Reduzierung der Arbeitszeit um tägliche Arbeitsstunden, einen Wochentag oder ein vereinbartes Monats- oder Jahreskontingent – bei anteiliger Reduzierung des Gehalts. Doch müssen Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch ihrer Beschäftigten nachkommen?
Der Gesetzgeber fördert diesen Trend seit 2001 mit einem Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge – kurz Teilzeit- und Befristungsgesetz. Es verlangt von Arbeitgebern, allen Mitarbeitenden, auch solchen in leitenden Funktionen, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit sechs Monaten und der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 fest angestellte Arbeitnehmer.
Teilzeit darf nicht zu Benachteiligungen führen
Ferner gilt für ein Teilzeitarbeitsverhältnis die Gleichbehandlungspflicht. Das heißt, alle Schutzvorschriften des Arbeitsrechts wie Mutterschutz, Betriebszugehörigkeit, Entgeltfortzahlung oder Urlaub zählen für Teilzeitmitarbeiter genauso wie für Vollzeitbeschäftigte.
Wichtig: Die Aufnahme oder der Wechsel eines Teilzeitarbeitsverhältnisses darf nicht zu Benachteiligungen durch den Arbeitgeber führen.
Wer seine Arbeitszeit reduzieren möchte, muss seinen Wunsch drei Monate vorab mündlich anmelden. Eine Entscheidung des Arbeitgebers muss spätestens einen Monat vor dem Termin schriftlich erfolgen. Ablehnen können Arbeitgeber den Teilzeitwunsch, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Allerdings macht das Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Angaben bezüglich deren Schwere. „Normale“, also zu erwartende Belastungen des Arbeitgebers durch die reduzierten Arbeitszeiten reichen nicht als Begründung aus.
Beschäftigte sollten sich die Entscheidung gut überlegen
Beschäftigte sollten sich die Teilzeit-Entscheidung wohl überlegen. Denn hat sich ein Mitarbeitender für die Teilzeit entschieden, kann er eine erneute Verringerung frühestens wieder nach zwei Jahren verlangen. Und möchte er seine Arbeitszeit wieder erhöhen, muss er zwar bei der Besetzung einer Vollzeitstelle bei gleicher Eignung bevorzugt werden, dem können jedoch betriebliche Gründe entgegenstehen.
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