Das Smartphone ist heute allgegenwärtig. Doch am Arbeitsplatz sehen viele Arbeitgeber das ungern. Welche Regeln dürfen sie aufstellen?
Für private Tätigkeiten am Arbeitsplatz geben Arbeitgeber meist klare Anweisungen. Private Telefonate sind in der Regel verboten – es sei denn, es liegt ein Notfall vor. Auch das Surfen im Internet ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis gestattet. Gleiches gilt für privates Chatten, das oft untersagt ist.
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Schwere Verstöße können zur fristlosen Kündigung führen
Ob solche Verbote rechtlich zulässig sind, hängt davon ab, was der Arbeitgeber konkret erlaubt oder verbeitet. Sind private Internetaktivitäten untersagt, droht bei einem Verstoß eine Abmahnung. Wiederholt sich das Fehlverhalten, kann eine fristlose Kündigung folgen. Ob eine Abmahnung nötig ist, entscheidet die Schwere des Verstoßes.
Wer lange ohne Fehltritte arbeitet, muss bei einem einmaligen Vergehen keine fristlose Kündigung fürchten. Wer jedoch trotz Verbot täglich chattet – womöglich auf pornografischen Seiten – kann nicht auf eine Abmahnung hoffen. In solchen Fällen gilt die fristlose Kündigung meist als gerechtfertigt, da Gerichte hier von Arbeitszeitbetrug ausgehen.
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