Behörden müssen ihre Bescheide nicht auf Plattdeutsch oder einen anderen regionalen Dialekten verschicken. Für diese Feststellung klagte ein Jobsuchender bis zum Landessozialgericht.
Das stellte das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen fest und argumentiert: Sprache im Verwaltungsverfahren ist Hochdeutsch. Die Richterinnen und Richter wiesen damit einen Bürgergeldempfänger aus dem Raum Detmold ab, der von seinem Jobcenter einen Bescheid in Plattdeutsch haben wollte (Az: L 7 AS 1360/21).
Niederdeutsch ist eine geschützte Regionalsprache
Mit dem Bescheid hatte das Jobcenter dem Mann einen Job zugewiesen: Er sollte in einem Bauernmuseum arbeiten. Damit war der Mann zwar einverstanden, er störte sich aber an der Sprache, in welcher das Schreiben verfasst war. Als Person, die Niederdeutsch spricht, wollte er den Bescheid auch in dieser Sprache haben. In seiner Argumentation stützte er sich auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen aus dem Jahr 1992. Demnach fällt Niederdeutsch unter eine geschützte Regionalsprache.
Wie schon die Instanz davor, wies aber auch das Landessozialgericht die Klage ab: Deutsch ist Amtssprache, damit sind auch alle Dialekte umfasst. Zudem gibt es Plattdeutsch als Schriftsprache schon seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr.
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