Das Jahr neigt sich dem Ende zu, daher sollten Beschäftigte ihren Resturlaub im Auge behalten. Viele glauben, ihr Resturlaub verfalle erst am 31. März des Folgejahres. Das ist aber falsch!
Laut Bundesurlaubsgesetz müssen Mitarbeitende ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen – ansonsten verfällt er am 31. Dezember. Der Urlaubsanspruch gilt nur für ein Kalenderjahr. Das heißt, Mitarbeitende müssen ihre Urlaubstage im laufenden Jahr nehmen, in dem sie entstehen. Ein Übertrag ins nächste Jahr ist laut §7 des Bundesurlaubsgesetzes nur in Ausnahmefällen möglich. Wird der Resturlaub übertragen, endet die Frist meist am 31. März des Folgejahres.
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Beschäftigter krank ist und eine Krankmeldung zeigt, dass er seinen Urlaub nicht mehr im Kalenderjahr nehmen kann. Oder wenn er so spät im Jahr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, dass er nur noch einen Teil seines Urlaubs bis zum 31. Dezember nehmen kann.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
In solchen Fällen müssen Unternehmen den Resturlaub ins nächste Jahr übertragen. Das geschieht automatisch und muss nicht extra vom Beschäftigten beantragt werden. Nimmt der Mitarbeitende seinen Resturlaub aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März des Folgejahres, verfällt der Urlaub ersatzlos!
Wer wegen längerer Krankheit seinen Urlaub weder bis zum 31. Dezember noch bis zum 31. März des Folgejahres nehmen kann, hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sogar 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres – also bis zum 31. März des zweiten Folgejahres – Zeit, seinen Urlaub zu nehmen.
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