Streiten sich Arbeitgeber und Betriebsrat, können Betriebsräte die Gewerkschaft zur Unterstützung einschalten. Doch müssen Arbeitgeber akzeptieren, dass sich beide Parteien im Unternehmen treffen?
Stehen in einem Unternehmen Veränderungen an und verfügt der Betrieb über einen Betriebsrat, finden zwischen beiden Seiten regelmäßige Treffen statt, in denen der Arbeitgeber seinen Betriebsrat umfassend über die Veränderungen informiert. Kommt es dabei zu Auseinandersetzungen, weil der Betriebsrat damit nicht einverstanden ist, oder benötigt er dabei die Unterstützung der Gewerkschaft, kann er sie einschalten. Doch müssen Arbeitgeber akzeptieren, dass sich beide Parteien im Unternehmen treffen, oder kann er den Gewerkschaftsbesuch im Betrieb verbieten?
Gewerkschaften haben eine allgemeine Unterstützungspflicht
Grundsätzlich dürfen Gewerkschaftsmitglieder einen Betrieb betreten. Der § 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erlaubt es ihnen – und daran müssen sich Arbeitgeber halten. Vorausgesetzt, es geht bei diesem Besuch um die im Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse. Da Gewerkschaften eine allgemeine Unterstützungspflicht haben, ist ihr Betretungsrecht sehr umfassend und weit.
Wichtig: Existieren im Unternehmen Sicherheitsvorschriften und müssen Betriebsgeheimnisse geschützt werden, muss der Betriebsrat überlegen, wie die Gewerkschaft unter Berücksichtigung der Umstände dennoch kommen kann.
Für einen reibungslosen Ablauf muss der Betriebsrat einerseits den Arbeitgeber vorab informieren (eine mündliche Mitteilung reicht dabei aus). Andererseits muss er alle Vorkehrungen treffen, damit der Besuch weder den Betriebsablauf noch den Betriebsfrieden stört.
Ist ein Betriebsratsmitglied auch Gewerkschaftsmitglied, so ist damit die Gewerkschaft im Unternehmen vertreten. Das ist von Bedeutung, wenn Betriebsversammlungen im Unternehmen anstehen. Denn dann hat die Gewerkschaft ein Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen, was auch das Rede- und Beratungsrecht beinhaltet.
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