Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat streiten, kann der Betriebsrat die Gewerkschaft zur Unterstützung bitten. Doch müssen Arbeitgeber hinnehmen, dass sich beide Seiten im Betrieb treffen?
Stehen Veränderungen im Unternehmen an und gibt es einen Betriebsrat, treffen sich Arbeitgeber und Betriebsrat regelmäßig. Dabei informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über die geplanten Änderungen. Entsteht dabei Streit, weil der Betriebsrat nicht einverstanden ist, oder benötigt er die Hilfe der Gewerkschaft, kann er sie hinzuziehen. Doch darf der Arbeitgeber solche Treffen im Betrieb verbieten, oder muss er sie erlauben?
Gewerkschaften haben eine allgemeine Unterstützungspflicht
Gewerkschaftsmitglieder dürfen grundsätzulich den Betrieb betreten. Das regelt § 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Arbeitgeber müssen dies akzeptieren, solange der Besuch den im Gesetz genannten Aufgaben und Befugnissen dient. Da Gewerkschaften eine allgemeine Unterstützungspflicht haben, ist ihr Betretungsrecht weit gefasst.
Gibt es im Unternehmen Sicherheitsvorschriften oder müssen Betriebsgeheimnisse geschützt werden, muss der Betriebsrat klären, wie die Gewerkschaft unter diesen Bedingungen dennoch Zugang erhält.
Für einen reibungslosen Ablauf muss der Betriebsrat den Arbeitgeber vorab informieren – eine mündliche Mitteilung genügt. Zudem muss er sicherstellen, dass der Besuch weder den Betriebsablauf noch den Betriebsfrieden stört.
Ist ein Betriebsratsmitglied zugleich Gewerkschaftsmitglied, ist die Gewerkschaft bereits im Unternehmen vertreten. Das spielt eine Rolle, wenn Betriebsversammlungen anstehen. In diesem Fall hat die Gewerkschaft das Recht, teilzunehmen, zu reden und zu beraten.
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