Wer zu einer Kur fährt, fährt in der Regel nicht in den Urlaub, sondern absolviert einen auf seine Gesundheit ausgerichteten Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung. Doch was ist mit dem Gehalt?
Wird dieser Aufenthalt von der Krankenkasse oder einem Sozialversicherungsträger bewilligt, gilt der Mitarbeitende als nicht arbeitsfähig. Die Kur erfolgt also infolge einer medizinischen Rehabilitation. Erfolgt die Kur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, besteht für Unternehmen nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz die Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Dann muss der Mitarbeitende – wie bei einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich – mit einer Bescheinigung seiner Krankenkasse oder einem ärztlichen Attest belegen, dass der Kuraufenthalt notwendig und bewilligt ist.
Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren
Mitarbeitende müssen unverzüglich nach der Bewilligung der Kur ihrem Unternehmen die Bescheinigung vorlegen sowie den Zeitpunkt des Kurantritts mitteilen. Dabei muss aus der Bescheinigung ebenfalls hervorgehen, bis wann die Kur voraussichtlich dauern wird. Und dauert der Kuraufenthalt länger als gedacht, müssen Beschäftigte ebenfalls sofort ihrem Arbeitgeber die weitere Bescheinigung übermitteln.
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