Über ihre Mehrarbeit sollten Beschäftigte genau Buch führen. Denn bei einem Streit mit dem Vorgesetzten müssen sie die Überstunden nachweisen.
Ohne besondere Regelungen dürfen Arbeitgeber nur in Notfällen Überstunden anordnen – nicht bei dringenden Auftragslagen. Ein Notfall wäre etwa der Ausfall einer Maschine, die nur der betroffene Beschäftigte wieder in Gang setzen kann. Die meisten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge regeln die Arbeitszeit und oft auch die Mehrarbeit sowie deren Ankündigungsfrist.
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder entschied, dass Arbeitgeber mindestens vier Tage im Voraus über anstehende Mehrarbeit informieren müssen. Der Grund: Mitarbeitende brauchenPlanungssicherheit für ihr Privatleben (Az.: 7 Ca 3154/04).
Besondere Regelungen für gewisse Beschäftigte
Das Arbeitszeitgesetz sieht eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden werktäglich vor, also von Montag bis Samstag. Diese kann um zwei Stunden verlängert werden, wenn der Durchschnitt von acht Stunden pro Werktag innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird.
Besondere Regelungen gelten für schwerbehinderte Beschäftigte (auf Wunsch ausgenommen), Jugendliche (maximal acht Stunden täglich) und werdende Mütter über 18 Jahre (höchstens achteinhalb Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche).
Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Überstunden
Arbeitgeber müssen bei Überstunden die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigen, etwa Alternativen für Mütter mit Kindern anbieten. Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf Überstunden. Arbeitgeber dürfen sie nur nicht gegenüber vergleichbaren Beschäftigten benachteiligen.
Beispiel: Erfordert die Auftragslage 20 Stunden Mehrarbeit, muss der Arbeitgeber diese auf Wunsch gleichmäßig auf die Beschäftigten verteilen. Mitarbeitende pochen meist dann auf dieses Recht, wenn Überstunden vergütet werden.
Eine Vergütung der Überstunden muss der Arbeitgeber nur zahlen, wenn er die Mehrarbeit angeordnet hat. Arbeiten Beschäftigte eigenständig länger, entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Das ändert sich, wenn der Arbeitgeber eine Aufgabe zur sofortigen Erledigung stellt.
Möglichkeiten der Vergütungsregelung von Mehrarbeit:
- Einige Arbeitgeber verhandeln konkrete Stundensätze,
- Andere vereinbaren – besonders für außertarifliche Beschäftigte – bestimmte Überstundenrahmen, die das normale Gehalt abdeckt.
- Auch ein Freizeitausgleich für Überstunden ist möglich.
Existiert gar keine Regelung, haben Mitarbeitende für Mehrarbeit mindestens Anspruch auf den normalen Stundenlohn. Nur leitende Angestellte müssen ohne spezielle Vereinbarungen Überstunden im Rahmen ihres regulären Gehalts akzeptieren.
Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht
Betriebsräte haben bei Überstunden stets ein Mitbestimmungsrecht, auch im Eilfall. Werden sie übergangen, können die Beschäftigten die Überstunden verweigern oder der Betriebsrat kann per einstweiliger Verfügung einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Über ihre Mehrarbeit sollten Mitarbeitende genau Buch führen. Denn bei einem Streit mit Vorgesetzten müssen sie die Überstunden nachweisen. Auch sollten sie sich die Überstunden regelmäßig vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Damit lässt sich Streit darüber vermeiden, ob dieser die Überstunden überhaupt wollte. Formal juristisch genügt es zwar, wenn Vorgesetzte von den Überstunden Kenntnis haben und sie zulassen. Aber auch dies muss man beweisen können.
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