Überstunden: Mitarbeiter sollten genau Buch führen

Wanduhr zeigt die Uhrzeit zehn vor sechs an

Über ihre Mehrarbeit sollten Arbeitnehmer genau Buch führen. Denn kommt es zum Streit mit dem Chef, sind Mitarbeiter in der Beweispflicht.

Ohne besondere Regelungen über eine Mehrarbeit dürfen Arbeitgeber nur in Notfällen Überstunden anordnen – auf keinen Fall jedoch bei dringenden Auftragslagen. Ein Notfall wäre beispielsweise der Ausfall einer Maschine, die nur von dem betroffenen Mitarbeiter wieder in Gang gesetzt werden kann. Die meisten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge regeln die Höhe der Arbeitszeit – und häufig auch die Mehrarbeit und in welchem Zeitraum diese vorher anzukündigen ist.

Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder hat entschieden, dass ein Arbeitgeber mindestens vier Tage im Voraus seine Mitarbeiter über die anstehende Mehrarbeit zu informieren hat. Der Grund: Den Arbeitnehmern muss ein Mindestmaß an Gestaltungsmöglichkeiten für ihr Privatleben eingeräumt werden (Az.: 7 Ca 3154/04).

Besondere Regelungen für gewisse Mitarbeiter

Das Arbeitszeitgesetz sieht eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden werktäglich vor. Dabei heißt werktäglich, von Montag bis Samstag. Sie kann um zwei weitere Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

Besondere Regelungen gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer (sie sind auf Wunsch auszunehmen), Jugendliche (nicht mehr als acht Stunden täglich) und werdende Mütter über 18 Jahre (maximal achteinhalb Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche).

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Überstunden

Werden Überstunden angeordnet, müssen Arbeitgeber die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigen. So müssen sie für Mütter mit Kindern Alternativen zu Überstunden anbieten. Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Überstunden. Arbeitgeber dürfen sie nur nicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern bei der Vergabe von Mehrarbeit benachteiligen.

Beispiel: Macht die Auftragslage eines Unternehmens 20 Stunden Mehrarbeit nötig, muss der Arbeitgeber auf Wunsch die Stunden gleichberechtigt auf seine Mitarbeiter aufteilen. Auf dieses Recht pochen Arbeitnehmer meist dann, wenn Überstunden vergütet werden.

Eine Vergütung der Überstunden muss der Arbeitgeber nur dann zahlen, wenn er die Mehrarbeit angeordnet hat. Schuften Mitarbeiter eigenständig länger als gefordert, ergibt sich daraus kein Recht auf eine zusätzliche Vergütung. Das ändert sich, wenn der Arbeitgeber eine Aufgabe zur sofortigen Erledigung stellt.

Möglichkeiten der Vergütungsregelung von Mehrarbeit:

  • einige Arbeitgeber verhandeln konkrete Stundensätze,
  • andere vereinbaren – insbesondere für außertarifliche Mitarbeiter – bestimmte Überstundenrahmen, die durch das normale Gehalt gedeckt sind.
  • Auch ein Freizeitausgleich für Überstunden ist möglich.

Existiert gar keine Regelung, haben Mitarbeiter für Mehrarbeit mindestens Anspruch auf die normalen Stundenlöhne. Nur leitende Angestellte müssen ohne spezielle Vereinbarungen Überstunden im Rahmen ihres regulären Gehalts akzeptieren.

Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht

Betriebsräte haben bei Überstunden stets ein Mitbestimmungsrecht in jedem einzelnen Fall, auch im Eilfall. Werden sie übergangen, können die Mitarbeiter die Überstunden verweigern, oder der Betriebsrat kann im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen.

Über ihre Mehrarbeit sollten Arbeitnehmer genau Buch führen. Denn kommt es zum Streit mit dem Chef, sind die Mitarbeiter in der Beweispflicht. Auch sollten sie sich die Überstunden regelmäßig vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Damit lässt sich Streit darüber vermeiden, ob dieser die Überstunden überhaupt wollte. Formal juristisch genügt es zwar, wenn der Chef von den Überstunden Kenntnis hat und sie zulässt. Aber auch dies muss man beweisen können.

 

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Sabine Hockling

Seit vielen Jahren ist die Journalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin mit ihrem Redaktionsbüro DIE RATGEBER u.a. für die Medien ZEIT ONLINE, ZEIT Spezial, SPIEGEL ONLINE tätig. Ihre Themen reichen dabei von Arbeitsrecht, Digitalisierung bis zu Management und Transformation. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher.