Zoffen sich Beschäftigte und Arbeitgeber, rächen sich nicht wenige Mitarbeitende an ihren Vorgesetzten. Wer dabei zu weit geht, fliegt raus.
Ein Mitarbeiter verhandelte mit seinem Arbeitgeber seinen Aufhebungsvertrag. Die dabei aufkeimende Unzufriedenheit des Mitarbeiters entwickelte sich wohl in eine blinde Wut, denn er löschte an an zwei Tagen diverse Dateien, Kontakte, E-Mails, Aufgaben und Termine von seinem Betriebscomputer.
Zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter
Als der Arbeitgeber die Löschungen entdeckte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise ordentlich. Während das Arbeitsgericht nur die ordentliche Kündigung für gerechtfertigt hielt, stimmte das Hessische Landesarbeitsgericht der fristlosen Kündigung zu.
Denn für die Richter war die nicht genehmigte umfangreiche Datenlöschung von dem Betriebscomputer ein gravierender Verstoß gegen die Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Und das so zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter nicht mehr zu kitten. Auch war die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt, da der Mitarbeiter in den Augen der Richter genau wusste, was er mit seiner Aktion anrichtet (Az.: 7 Sa 1060/10).
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