Und wieder beschäftigte die Corona-Pandemie die deutschen Arbeitsgerichte. Diesmal ging es um die Frage, wer in der Pandemie eigentlich für die Lohnfortzahlung zuständig ist.
In einem Fall entschied nun das Berliner Verwaltungsgericht, dass Unternehmen auch dann verpflichtet sind, den Lohn und die Sozialversicherungen weiterzuzahlen, wenn ein Beschäftigter nach Kontakt zu einem Corona-Infizierten in Quarantäne ist. Der Arbeitgeber kann demnach keinen Ersatz für Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen.
Lohnkosten vom Staat
Im konkreten Fall musste ein Mitarbeiter einer Ingenieursgesellschaft im Oktober 2020 für 15 Tage in Quarantäne, da er Kontakt zu einer Person hatte, die sich damals mit dem Corona-Virus infiziert hatte. Der Mitarbeiter selbst erkrankte aber nicht. Die Firma wollte sich die Lohnkosten vom Staat zurückholen und argumentierte, dass sie mit der Lohnfortzahlung für den deutschen Staat quasi in Vorleistung gegangen sei. Die Pandemie sei ja kein Grund, der in der Person des Mitarbeiters liege, aus diesem Grund sei der Arbeitgeber vertraglich auch nicht zur Zahlung verpflichtet.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die Fehlzeit beruhe auf dem Kontakt des Mitarbeiters zu einer infizierten Person, daher sei es auch angemessen, dass das Unternehmen die Lohnkosten weiterzahle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Ingenieursgesellschaft kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
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