Auch wenn üble Beschimpfungen nach fristloser Kündigung schreien, ein Grund für den sofortigen Rausschmiss sind sie nicht!
Wer seinen Chef als “Wichser” beschimpft, muss mit seinem Rausschmiss rechnen – allerdings nicht mit der fristlosen Kündigung. Auch vor einer solch groben Beleidigung müssen Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. So sehen es zumindest die Richter des Landesarbeitsgerichts Mainz (Az.: 2 Sa 232/11).
Der Fall: Ein Mitarbeiter beschimpfte während einer Auseinandersetzung seinen Vorgesetzten als “Wichser”. Dazu kam es, nachdem dieser Mitarbeiter nach seinem Arztbesuch mit seinem Vorgesetzten persönlich sprechen wollte. Da dieser aber seinen Wunsch ignorierte, legte der Mitarbeiter seine Krankmeldung in dessen Büro. Auf dem Weg raus aus dem Betrieb, ließ der Vorgesetzte den Mitarbeiter dann allerdings ausrufen, um ihn am Telefon zu informieren, dass er sich vom Betriebsrat einmal über die korrekte Vorgehensweise bei einer Krankmeldung beraten und helfen lassen sollte. Dies fasste der Mitarbeiter als Kündigungsandrohung auf und ließ sich zu der beleidigenden Äußerung “Wichser” hinreißen. Daraufhin sprach das Unternehmen dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung aus, wogegen dieser vor Gericht zog – und gewann.
In der Regel sind Abmahnungen ausreichend
Auch wenn Beleidigungen generell ein wichtiger Grund sind, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, müssen Arbeitgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einhalten. Das heißt, im Einzelfall muss die Schwere des Vergehens abgewogen werden. Und hier war nach Ansicht der Richter die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Eine Abmahnung wäre ausreichend und angemessen gewesen.
Und auch die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters – er war 18 Jahre im Unternehmen tätig – sprach für ihn. Denn für die Richter war das der Grund, warum dieses Vertrauensverhältnis nicht durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiderruflich zerstört sein sollte.
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