Ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen, das später teilweise erlassen wird, unterliegt der Einkommensteuer, so ein aktuelles Urteil.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hat zum Ziel, die Fortbildung von Handwerker:innen, Arbeitnehmer:innen und Existenzgründer:innen zu unterstützen – bekannt als Meister- oder Aufstiegs-BAföG. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen, das später teilweise erlassen wird, der Einkommensteuer unterliegt (Az. VI R 9/21).
Eine Klägerin aus Niedersachsen absolvierte im Jahr 2014 eine Fortbildung zur Industriemeisterin Metall und im Jahr 2015 zur Technischen Betriebswirtin. Während dieser Zeit zahlte ihr Arbeitgeber weiterhin ihr Gehalt. Für die Kosten der Lehrgänge in Höhe von 5.240 Euro sowie 3.590 Euro, gewährte die Förderbank Niedersachsen ihr einen Zuschuss. Den Rest finanzierte die Klägerin durch ein Darlehen der staatlichen Förderbank KfW. Gemäß den Förderbedingungen wurde ihr nach bestandenen Prüfungen ein Teil der Darlehen erlassen.
Erstattungsbetrag versteuern
Für die Steuerjahre 2014 und 2015 erkannte das Finanzamt die Kosten abzüglich der Förderung als steuermindernde Werbungskosten an. Als die KfW der Klägerin im Jahr 2018 noch offene Kreditbeträge in Höhe von 1.204 Euro erließ, stufte das Finanzamt diese als steuerpflichtiges Einkommen ein – wogegen die Klägerin sich gerichtlich wehrte.
Der BFH hat diese Entscheidung nun als rechtmäßig bestätigt. Denn die Klägerin hatte Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten geltend gemacht. Da ein Teil dieser Kosten später erstattet wurde, ist der Erstattungsbetrag zu versteuern.
Dieses Urteil ist allerdings nicht auf den Erlass von Studien-BAföG übertragbar, da dieses hauptsächlich dem Lebensunterhalt dient und nicht der Finanzierung der Ausbildungskosten.