Ab wann dürfen Unternehmen fristlos kündigen?

Schild mit Hinweis Exit

Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn einem Arbeitgebenden eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist. Wann aber ist es nicht mehr zuzumuten?

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtEine fristlose (außerordentliche) Kündigung ist für Beschäftigte finanziell verheerend: Der Arbeitgebende beendet das Arbeitsverhältnis von heute auf morgen, stellt die Lohnfortzahlung ein und die Agentur für Arbeit verhängt meist eine dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld.

In der Regel müssen Arbeitgebende vor einer fristlosen Kündigung Beschäftigte aber zunächst abmahnen. Es sei denn, die Pflichtverletzung war schwerwiegend oder eine Abmahnung wäre von vornherein nicht erfolgversprechend.

Wichtig: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Bekanntwerden der Pflichtverletzung des Beschäftigten erfolgen.

Manchmal reicht für eine fristlose Kündigung allein der Verdacht

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden nachhaltig zerstört, ist eine fristlose Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – möglich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Beschäftigter gegen das Wettbewerbsverbot verstört und parallel heimlich für die Konkurrenz arbeitet. Eine fristlose Kündigung ist auch bei vorsätzlichem Spesen- oder Stempelbetrug, wiederholtem und schwerwiegendem Missbrauch von Vertretungsvollmachten und grobem Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten möglich.

Häufige Unpünktlichkeit trotz mehrfacher Abmahnungen, Surfen im Internet trotz Verbot und unerlaubte Privattelefonate haben unter Umständen ebenso wie die Selbstbeurlaubung (ein Beschäftigter geht ohne einen vom Unternehmen genehmigten Urlaub eigenmächtig in den Urlaub) die fristlose Kündigung zur Folge. Und auch ausländerfeindliche Äußerungen, Prügeleien im Unternehmen oder sexuelle Belästigungen können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Hier kann alleine der Verdacht ausreichen. Wehren sich Beschäftigte gegen ihre fristlose Kündigung vor Gericht, und reichen die vorgebrachten Vorwürfe des Unternehmens nicht aus, können Richter die fristlose in eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung umdeuten.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.