Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Unternehmen und Behörden müssen Praktika diskriminierungsfrei vergeben.
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Zielt ein Praktikum darauf ab, “berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben”, gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Geklagt hatte ein Student mit einem anerkannten Behinderungsgrad von 40, der sich bei der Bundesagentur für Arbeit für ein Förderprogramm beworben hatte. Das Programm bot bestimmten Studierenden Praktika in den Semesterferien an, vergütet mit 1.570 Euro monatlich. Der Student gab in seiner Bewerbung seine Behinderung an und wies darauf hin, dass er einen Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten gestellt habe. Schwerbehindert ist, wer einen Behinderungsgrad von mindestens 50 hat. Ein Gleichstellungsantrag ist jedoch auch bei einem geringeren Grad möglich.
Die Bundesagentur lehnte seine Bewerbung ab. Drei Wochen später wurde der Student rückwirkend einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Das hatte Folgen: Er konnte die Behörde verklagen und eine Entschädigung wegen Diskriminierung fordern, da die Arbeitsagentur im Bewerbungsverfahren die Schwerbehindertenvertretung nicht einbezogen hatte.
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Kein Entschädigungsanspruch
Ein dreistes Vorgehen? Nein, urteilt das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 212/22). Das Gesetz und seine Diskriminierungsverbote gelten auch für “die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten” und entsprechende Bewerber:innen. Laut Ausschreibung ging es hier um “erste praktische Erfahrungen bei der Bundesagentur für Arbeit”, verbunden mit einer “Praktikumsvergütung”. Das sei einer Beschäftigung gleichzusetzen. Dass das Programm auch das Studium förderte, ändere daran nichts.
Dennoch erhielt der Kläger keine Entschädigung. Er konnte keine Benachteiligung wegen seiner Behinderung nachweisen. Dass die Arbeitsagentur die Schwerbehindertenvertretung nicht informierte, sei kein Indiz für Diskriminierung, da der Gleichstellungsantrag zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens noch nicht entschieden war.
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