Arbeitgeber dürfen die Auszahlung von Zuschlägen an behinderte Beschäftigte nicht an Bedingungen knüpfen, die zur Benachteiligung Einzelner führen.
Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden und damit die Klage einer polnischen Klinikbeschäftigten Recht gegeben. Die Frau hatte 2011 ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Behinderung vorgelegt. 2013 beschloss die Klinik, einen Anreiz für Mitarbeitende zu setzen, eine Behinderung anerkennen zu lassen: Wer ab diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung einreichte, sollte einen Zuschlag zum monatlichen Arbeitsentgelt bekommen. Auf diese Weise wollte die Klinik eine Zusatzabgabe an einen Sozialfond sparen. Wer den Nachweis schon vorgelegt hatte, durfte dies aber nicht noch einmal tun. Dreizehn behinderte Beschäftigte bekamen den Zuschlag, 16 andere, darunter auch die Klägerin, erhielten das Geld nicht.
Behinderte dürfen unter Behinderten nicht benachteiligt werden
Der EuGH entschied nun, dass auch eine scheinbar neutrale Praxis zur Benachteiligung führen kann, auch innerhalb einer Gruppe, die bereits benachteiligt ist. Das Festlegen eines Datums, ab dem Bescheinigungen über die Anerkennung einer Behinderung beim Arbeitgeber eingereicht werden können, führte insofern zu dieser Diskriminierung. Das im europäischen Recht verankerte Diskriminierungsverbot sieht aber vor, dass alle vor Benachteiligung geschützt sind – und das gilt auch für Behinderte, wenn nur die Gruppe der behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrachtet wird.
Ob die Krankenhausangestellte nun aber auch die Prämie erhalten wird, ist weiter unklar – der Fall geht nun zurück an die Gerichte in Polen.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.