Setzen Vorgesetzte Detektive ein, um Krankfeiern aufzudecken, ist das nicht per se verboten.
Eine ärztliche Krankschreibung bescheinigt meist, dass ein Beschäftigter tatsächlich arbeitsunfähig ist. Doch wenn der Arbeitgeber vermutet, der Betroffene täusche nur vor, will er den Betrug beweisen. Eine drastische Maßnahme: Ein Detektiv beschattet den krankgemeldeten Mitarbeitenden, um Hinweise auf das “Blaumachen” zu finden.
Der Gesetzgeber stuft den Einsatz von Detektiven als Eingriff in die Privatsphäre ein, verbietet ihn aber nicht grundsätzlich. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Überwachung als gerechtfertigt und verhältnismäßig belegen kann. Andernfalls bleibt sie unzulässig.
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Zweifelt ein Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Dieser prüft, ob die Krankschreibung berechtigt ist.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
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