Ermittelt eine Behörde gegen einen Mitarbeitenden, sind Arbeitgeber besorgt. Lieferant:innen und Kund:innen können sich abzuwenden. Dürfen Arbeitgeber in solchen Fällen kündigen?
Nein. Ein Ermittlungsverfahren allein rechtfertigt keine Kündigung, da es kein arbeitsvertragliches Fehlverhalten des Mitarbeitenden beweist. Auch eine Freistellung bis zur Klärung der Schuldfrage ist ohne sachlichen Grund unzulässig.
Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag
Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren genügt nicht für eine Verdachtskündigung. Der Mitarbeitende hat weiterhin Anspruch auf Beschäftigung. Arbeitgeber müssen abwarten, wie sich das Verfahren entwickelt und welche Auswirkungen eine Verurteilung auf das Arbeitsverhältnis hat.
Wichtig: Eine Verdachtskündigung erfordert konkrete, objektive Verdachtsmomente. Auch muss der Mitarbeitende vor der Kündigung angehört werden.
Was, wenn der Mitarbeitende verurteilt wird, die Tat aber bestreitet? Dann entscheidet letztlich das Arbeitsgericht über die Kündigungsmöglichkeit. Es ist zwar nicht an das Strafurteil gebunden, kann aber die Ergebnisse des Strafverfahrens berücksichtigen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
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