Ermittelt eine Behörde gegen einen Mitarbeitenden, geraten Arbeitgeber in Sorge. Lieferant:innen und Kund:innen könnten sich abzuwenden. Doch dürfen Arbeitgeber in solchen Fällen kündigen?
Nein. Ein Ermittlungsverfahren allein rechtfertigt keine Kündigung, da es kein arbeitsvertragliches Fehlverhalten nachweist. Auch eine Freistellung bis zur Klärung der Schuldfrage ist ohne triftigen Grund unzulässig.
Anspruch auf Beschäftigung bleibt bestehen
Ein laufendes Ermittlungsverfahren reicht nicht für eine Verdachtskündigung. Der Mitarbeitende behält seinen Anspruch auf Beschäftigung. Arbeitgeber müssen abwarten, wie das Verfahren ausgeht und ob eine Verurteilung das Arbeitsverhältnis beeinflusst. Für eine Verdachtskündigung braucht es konkrete, objektive Hinweise. Zudem muss der Mitarbeitende vor der Kündigung angehört werden.
Und was, wenn der Mitarbeitende verurteilt wird, die Tat aber abstreitet? Dann entscheidet letztlich das Arbeitsgericht über die Kündigung. Es ist zwar nicht an das Strafurteil gebunden, kann aber die Ergebnisse des Strafverfahrens in seine Entscheidung einbeziehen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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