Die Digitalisierung hat die Möglichkeiten zur Überwachung von Beschäftigten erweitert, doch die gesetzlichen Grenzen bleiben unverändert.
Smartphones und Tablets erleichtern es, unterwegs Aufgaben schnell zu erledigen. Doch das ständige “Online-sein” macht auch Kontrolle möglich – und zwar durch Arbeitgeber. Solche Überwachungen greifen jedoch in Persönlichkeitsrechte ein und verletzen Datenschutzregeln. Deshalb setzt der Gesetzgeber klare Grenzen.
Strenge Regeln für Arbeitgeberkontrollen
Arbeitgeber dürfen zwar kontrollieren, doch je intensiver die Überwachung, desto problematischer wird sie. Nutzt etwa eine Spedition Tablets, die eine Fremdfirma zur Tourenplanung bereitstellt, darf die Spedition diese Geräte nicht zur Überwachung der Mitarbeitenden einsetzen. Die Tablets dienen allein der Organisation, nicht der Kontrolle.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Vorgaben, drohen Bußgelder nach § 96 und § 149 des Telekommunikationsgesetzes. Auch das Strafgesetzbuch (§ 202 a und b) verbietet das Ausspähen und Abfangen von Daten. Möchte ein Arbeitgeber dennoch kontrollieren, braucht er die schriftliche Einwilligung der Beschäftigten. Dabei darf er das Telekommunikationsgeheimnis (nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes) nicht verletzen.
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- Kontrollen unterliegen strengen Bedingungen
Diese Einwilligung ist freiwillig. Beschäftigte müssen sie nicht unterschreiben. Das heißt, wer sich weigert, darf nicht vom Chef “bestraft” werden. Wer unterschreibt, kann die Zustimmung jederzeit widerrufen. Dabei sollte die Einwilligung genau festlegen, wie die Kontrolle aussieht.
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