Die Digitalisierung von Arbeitsplätzen hat einiges an den Möglichkeiten der Überwachung von Beschäftigten geändert – allerdings nicht an den gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Geräte wie Smartphones und Tablets unterstützen uns, unterwegs schnell und problemlos Aufgaben erledigen zu können. Dieses ständige “Online sein” führt allerdings auch dazu, dass wir zu kontrollieren sind – und zwar auch von den Arbeitgebern. Da so eine Kontrolle aber in das Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten eingreift sowie Datenschutzregeln verletzt, setzt der Gesetzgeber Unternehmen hier strenge Grenzen.
Zwar haben Arbeitgeber Kontrollrechte. Je intensiver sie jedoch sind, desto problematischer sind sie auch. Setzt beispielsweise eine Fremdfirma für eine Spedition zur Disposition Tablet-PCs ein, darf die Spedition diese Technologie nicht dafür nutzen, die Mitarbeitenden zu kontrollieren. Denn der Geräteeinsatz dient dem externen Unternehmen ausschließlich dafür, Touren zu planen – und nicht, Beschäftigte zu überwachen.
Arbeitgeberkontrollen unterliegen strengen Bedingungen
Hält ein Arbeitgeber sich nicht daran, kann ihm laut § 96 und § 149 Telekommunikationsgesetz ein Bußgeld drohen. Ferner verbietet auch das Strafgesetzbuch (§ 202 a und b) das Ausspähen und Abfangen von Daten. Möchte ein Arbeitgeber dennoch diese Kontrolle, muss er dafür die schriftliche Einwilligung seiner Mitarbeitenden einholen. Zudem muss er beachten, dass er mit der Einwilligung nicht das Telekommunikationsgeheimnis (nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes) verletzt.
Und weil diese Einwilligung freiwillig ist, müssen Beschäftigte sie nicht unterschreiben bzw. geben. Das heißt, wer sich weigert, darf nicht vom Chef “bestraft” werden. Wer die Einwilligung (die so konkret wie möglich beschreiben sollte, wie die Kontrolle aussieht) unterschrieben hat, kann sie allerdings auch jederzeit widerrufen.
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