Ein Beschäftigter betrügt seinen Arbeitgeber regelmäßig bei der Arbeitszeit. Die vom Unternehmen ausgesprochene fristlose Kündigung ist dennoch unwirksam.
Ein Unternehmer erfuhr aus der Belegschaft, dass ein Mitarbeitender regelmäßig den Betrieb vor Schichtende verließ, ohne sich ordnungsgemäß abzumelden. Der Betrieb kündigte ihm daraufhin fristlos. Als Beweis für den Arbeitszeitbetrug des Mitarbeitenden führte der Unternehmer die elektronische Anwesenheitserfassung sowie eine Videoaufzeichnung an. Denn die Eingangstore zum Betriebsgelände waren videoüberwacht. Dementsprechend konnte dem Mitarbeitenden nachgewiesen werden, dass er sich per elektronischer Anwesenheitserfassung angemeldet, den Betrieb allerdings kurz darauf wieder verlassen hatte.
Videoüberwachungen müssen datenschutzkonform sein
Die Kündigung war jedoch unwirksam (LAG Niedersachen, Az. 8 Sa 1148/20). Die Videoaufzeichnungen waren nicht datenschutzkonform und konnten nicht als Beweis für den Arbeitszeitbetrug herangezogen werden. Auf im Unternehmen angebrachten Hinweistafeln stand nämlich, dass die Aufzeichnungen lediglich 96 Stunden aufbewahrt werden. Da der Unternehmer als Beweismittel ein über ein Jahr altes Video als Beleg heranzog, verstieß er gegen die Speicherdauer. Und auch die elektronische Anwesenheitserfassung konnte als Beweis nicht hinzugezogen werden, da eine Betriebsvereinbarung vorsah, die personenbezogenen Daten aus dem System nicht zu verwerten.
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Und auch wenn Videoüberwachungen in Unternehmen nicht verboten sind, so unterliegen sie doch generell strengen Voraussetzungen. Das heißt, dafür benötigen Betriebe grundsätzlich einen triftigen Grund. Für das LAG Niedersachsen war die Videoüberwachung an den Eingangstoren zum Betriebsgelände zum Beispiel nicht angemessen. Vor allem auch, weil die Arbeitsordnung des Unternehmens den Arbeitsbeginn nicht mit dem Betreten des Geländes gleichsetzte.
Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten nicht verletzen
Wer als Unternehmen denkt, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist aber besser, der muss gewisse Grenzen einhalten, da das Arbeitsrecht Rahmenbedingungen setzt, die nicht überschritten werden dürfen. Denn durch eine Überwachung am Arbeitsplatz greift das Unternehmen in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein. Menschenwürde und Handlungsfreiheiten sind jedoch im Grundgesetz verankerte Rechte. Deshalb gilt: Je intensiver die Überwachungsmaßnahmen, desto problematischer sind sie.
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