Ein Beschäftigter betrügt seinen Arbeitgeber regelmäßig bei der Arbeitszeit. Trotzdem bleibt die fristlose Kündigung unwirksam.
Ein Unternehmer erfuhr von Kolleg:innen, dass ein Mitarbeitender den Betrieb regelmäßig vor Schichtende verließ, ohne sich abzumelden. Daraufhin kündigte er ihm fristlos. Als Beweis führte der Arbeitgeber die elektronische Zeiterfassung und Videoaufnahmen an. Die Eingangstore des Geländes wurden per Kamera überwacht. So ließ sich nachweisen, dass der Mitarbeiter sich anmeldete, den Betrieb aber kurz darauf wieder verließ.
Videoüberwachung: Datenschutz entscheidet
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 8 Sa 1148/20) erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Grund: Die Videoaufnahmen verstießen gegen den Datenschutz und durften nicht als Beweis dienen. Auf Hinweistafeln im Betrieb stand, dass die Aufzeichnungen nur 96 Stunden gespeichert werden. Der Arbeitgeber nutzte jedoch ein über ein Jahr ales Video. Auch die elektronische Zeiterfassung konnte nicht herangezogen werden, da eine Betriebsvereinbarung die Nutzung personenbezogenen Daten aus diesem System untersagte.
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Zwar ist Videoüberwachungen in Unternehmen erlaubt, doch sie unterliegt strengen Vorgaben. Betriebe brauchen dafür einen triftigen Grund. Für das LAG war die Überwachung der Eingangstore unverhältnismäßig, da die Arbeitsordnung den Arbeitsbeginn nicht mit dem Betreten des Geländes gleichsetzte.
Persönlichkeitsrechte wahren
Wer als Arbeitgeber denkt nach dem Motto “Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser” handelt, muss Grenzen beachten. Das Arbeitsrecht setzt klare Regeln, um Persönlichkeitsrechte zu schützen. Überwachung am Arbeitsplatz greift in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein. Menschenwürde und Handlungsfreiheit sind jedoch im Grundgesetz verankerte Rechte. Deshalb gilt: Je intensiver die Kontrolle, desto problematischer wird sie.
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