Ein Gericht in Nordrhein-Westfalen entscheidet, dass sich ein Polizist seine Hautkrebserkrankung nicht als Berufskrankheit anerkennen lassen kann. Das Urteil kann weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben.
Ein besonderes Erkrankungsrisiko durch UV-Strahlung ist für Polizisten im Streifendienst nicht festzustellen, teilt das Verwaltungsgericht Aachen mit – und lehnt deshalb die Klage eines langjährigen Polizeibeamten ab. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht.
Der Kläger blickt auf eine fast 46-jährige Dienstzeit zurück – unter anderem im Streifendienst. Inzwischen leidet er an Kopf, Gesicht und Armen unter Hautkrebs, was er als Berufskrankheit anerkannt haben wollte. Seine Argumente: Sein Dienstherr hat ihm kein Mittel zum Schutz vor UV-Strahlung zur Verfügung gestellt. Auch wurde er nicht auf die Notwendigkeit eines UV-Schutzes hingewiesen.
Das Erkrankungsrisiko muss aufgrund der Tätigkeit höher sein als das der Allgemeinbevölkerung
Das Verwaltungsgericht lehnt die Anerkennung als Berufskrankheit jedoch ab. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass Betroffene bei ihrer Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung “besonders ausgesetzt ist”, so die Richterinnern und Richter. Das heißt, das Erkrankungsrisiko müsste aufgrund der Tätigkeit “in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung” sein.
Davon ist bei einem Polizeibeamten im Streifendienst aber nicht die Rede. “Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien”, so das Gericht weiter. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist. Gegen das Urteil ist Berufung vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
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