Ein Gericht in Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Polizist seine Hautkrebserkrankung nicht als Berufskrankheit anerkennen lassen kann. Das Urteil könnte ähnliche Fälle beeinflussen.
Laut Verwaltungsgericht Aachen besteht für Polizist:innen im Streifendienst kein erhöhtes Risiko durch UV-Strahlung. Deshalb wies das Gericht die Klage eines langjährigen Polizeibeamten ab. Das Urteil (Az. 1 K 2399/23) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger, der fast 46 Jahre in Dienst war, darunter auch im Streifendienst, leidet an Hautkrebs an Kopf, Gesicht und Armen. Er wollte die Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen. Seine Begründung: Der Dienstherr habe weder Schutzmittel gegen UV-Strahlung bereitgestellt noch auf die Notwendigkeit eines UV-Schutzes hingewiesen.
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Erhöhtes Risiko als Voraussetzung
Das Gericht stellte klar: Für die Anerkennung von Hautkrebs durch UV-Strahlung als Berufskrankheit muss das Erkrankungsrisiko durch die Tätigkeit deutlich höher sein als das der Allgemeinbevölkerung. Diese Voraussetzung sahen die Richter:innen nicht erfüllt. Polizisten im Außendienst arbeiten unter wechselnden Bedingungen und nicht ausschließlich bei Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine vergleichbaren Fälle, obwohl die Gefahren von UV-Strahlung seit Jahrzehnten bekannt sind.
Gegen das Urteil kann der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Berufung einlegen.
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