Raucher:innen erkranken häufiger an Krebs. Dennoch kann Krebs auch bei ihnen als Berufskrankheit gelten, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Der Zweite Senat des Bundessozialgerichts entschied, dass eine Krebserkrankung nur dann als Berufskrankheit anerkannt wird, wenn die betroffene Person seit Jahren nicht mehr raucht und der frühere Nikotinkonsum die Krankheit nicht verursacht hat.
Im konkreten Fall ging es um einen Schweißer mit Harnblasenkrebs. Er wollte die Krankheit als Berufskrankheit anerkennen lassen – ein Anliegen, das in seinem Beruf nicht ungewöhnlich ist. Schweißer:innen arbeiten oft mit gefährlichen Stoffen, etwa krebserregenden Substanzen in Sprays.
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Berufsgenossenschaft unterliegt vor Gericht
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Sie argumentierte, der langjährige Nikotinkonsum des Mannes habe die Krankheit verursacht oder zumindest das Risiko stark erhöht. Der Schweißer klagte daraufhin und zog durch alle Instanzen.
Das Bundessozialgericht gab ihm schließlich Recht. Es stellte klar, dass außerberufliche Ursachen ausgeschlossen seien. Der Mann hatte bereits im Jahr 2000 mit dem Rauchen aufgehört. Seine Krebserkrankung wurde erst 2014 diagnostiziert – 14 Jahre später. Bis kurz vor der Diagnose arbeitete er weiterhin als Schweißer und war dabei krebserregenden Stoffen ausgesetzt. Für die Richter:innen war dies die wahrscheinliche Ursache der Krankheit. Sie erklärten, das Rauchen sei “nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers”. Die Berufsgenossenschaft muss die Krankheit daher als Berufskrankheit anerkennen.
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