Raucherinnen und Raucher sind zwar stärker gefährdet, an Krebs zu erkranken. Dennoch kann eine Krebserkrankung auch bei ihnen als Berufskrankheit anerkannt werden, so ein aktuelles Urteil.
Der Zweite Senat des Bundessozialgerichts fällte kürzlich in Kassel ein wegweisendes Urteil. Die höchsten Sozialrichterinnen und Sozialrichter definierten dabei allerdings, dass die Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit sei, dass die Person seit Jahren nicht mehr rauche und der Nikotinkonsum deshalb nicht die Krebserkrankung verursacht habe.
Konkret ging es um einen Schweißer, der an einem Harnblasenkrebs erkrankt war. Diese schwere Erkrankung wollte er sich als Berufskrankheit anerkennen lassen – was in seinem Beruf nicht ungewöhnlich ist. Denn als Schweißer hat er viele Jahre mit Gefahrenstoffen gearbeitet (beispielsweise mit krebserzeugenden Substanzen in Sprays).
Berufsgenossenschaft muss die Krebserkrankung als Berufskrankheit anerkennen
Die Berufsgenossenschaft jedoch lehnte seinen Antrag mit dem Argument ab, dass er ja auch Raucher sei und sicherlich sein langjähriger Nikotinkonsum die Krebserkrankung verursacht, mindestens aber sein Krebsrisiko stark erhöht habe. Dagegen zog der Schweißer vor Gericht und klagte sich durch alle Instanzen.
Das Bundessozialgericht schließlich gab ihm Recht und teilte mit, außerberufliche Ursachen der Krankheit seien ausgeschlossen. Der Grund war simpel: Der Mann hatte bereits im Jahr 2000 das Rauchen aufgegeben und war Nichtraucher geworden. Seine Krebserkrankung wurde aber erst im Jahr 2014 diagnostiziert – also 14 Jahre später. Ferner hatte er bis kurz vor der schicksalshaften Diagnose noch als Schweißer mit den krebserregenden Stoffen gearbeitet. Für die Sozialrichterinnen und Sozialrichter war daher das die Erklärung für die Erkrankung. Sie argumentierten, dass das Rauchen “nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers” war. Die Berufsgenossenschaft muss die Krebserkrankung daher als Berufskrankheit anerkennen.
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