Bleibt ein Beschäftigter dauerhaft hinter den Erwartungen zurück, sorgt das für Ärger – bei Vorgesetzten und im Team. Doch macht ihn das gleich zum Low Performer, der gehen muss?
Beschäftigte unterscheiden sich in Herkunft, Geschlecht, Alter, Leistungsfähigkeit und -bereitschaft. Die Spanne reicht vom High Performer bis zum Low Performer – und das führt oft zu Spannungen. Leistungsstarke Kolleg:innen fühlen sich benachteiligt, wenn andere weniger leisten. Doch rechtfertigt das eine Kündigung?
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg (Az. 3 Ca 1917/11) zeigt: Nein. In dem Fall weigerten sich einige Beschäftigte, mit einem Kollegen zusammenzuarbeiten, weil er ihnen zu langsam war. Da ihr Lohn an ihre Leistung gekoppelt war, wollten sie sich nicht von seinem Tempo bremsen lassen. Sie forderten den Arbeitgeber auf, den Kollegen zu entlassen. Zwei Mitarbeitende drohten sogar mit eigener Kündigung, falls das Unternehmen nicht reagierte. Der Arbeitgeber gab nach und kündigte dem langsamen Kollegen.
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Kündigung erst nach Abmahnung möglich
Doch der Gekündigte wehrte sich vor Gericht – und gewann. Denn Beschäftigte müssen ihre Arbeit nicht möglichst schnell, sondern fehlerfrei erledigen. Sie sind nicht einmal verpflichtet, die objektiv durchschnittlichste Leistung zu erbringen. Laut § 243 des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt eine durchschnittliche Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte.
Bevor ein Unternehmen wegen unzureichender Leistung kündigen darf, muss es den Beschäftigten abmahnen. Im Streitfall muss es zudem konkret nachweisen, worin die mangelhafte Leistung besteht. Das bedeutet: Es muss die durchschnittliche Leistung im Betrieb klar und nachvollziehbar belegen.
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