Ein Polizist wünscht sich einen Dienstspind für seine gesamte Dienstkleidung oder monatlich 30 Euro Aufwandsersatz. Sein Arbeitgeber aber lehnt dieses Begehren ab. Schlichten muss am Ende das Hessische Landesarbeitsgericht.
Bekommen Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Dienstkleidung gestellt, besteht die meist aus mehreren Teilen zum Wechseln. Dabei sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitenden einen Dienstspind zur Verfügung zu stellen, in dem sie ihre Gesamtausstattung aufbewahren können. So zumindest sehen es die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem Urteil (Az.: 19 Sa 1753/10).
Die Gesamtausstattung der Arbeitskleidung eines Polizisten bestand aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen sowie langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem V-Ausschnitt-Pullover, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie Warnjacke und -weste.
Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen abschließbaren Spind, eine offene Garderobe sowie ein Wertfach zur Verfügung. Der Spind jedoch bot mit seiner Größe von 1,75 Meter Höhe und einem Meter Breite nicht Platz für die Gesamtausstattung der Dienstgarderobe. Daher verlangte der Polizist von seinem Arbeitgeber einen deutlich größeren Schrank oder – als Aufwandsersatz für die private Aufbewahrung – monatlich 30 Euro. Das Aufbewahren einiger Teile seiner Arbeitskleidung an der offenen Garderobe stellte für den Polizisten keine Alternative dar.
Keine Grundlage für einen gesetzlichen Anspruch
Da der Arbeitgeber dem Polizisten aber weder einen größeren Schrank zur Verfügung stellte noch bereit war, monatlich einen Aufwandsersatz zu zahlen, ging der Polizist vor Gericht. Allerdings scheiterte er zuerst vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) und anschließend vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz).
Die Begründung der Richterinnen und Richter: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten einen Dienstspind zur Verfügung zu stellen, in dem sie ihre Gesamtausstattung unterbringen können. Außerdem reichen nach Ansicht des Gerichts die zur Verfügung stehenden Aufbewahrungsmöglichkeiten (Spind, offene Garderobe, Wertfach) aus. Auch fehle im Gesetz, in der städtischen Trageordnung oder im Tarifvertrag eine Grundlage für einen gesetzlichen Anspruch.
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