Wer eine Krankheit vortäuscht, um nicht arbeiten zu müssen, muss mit seiner Kündigung rechnen. Einfach ist das für Arbeitgeber jedoch nicht, denn sie müssen beweisen, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist.
Geht ein Beschäftigter gegen seine Kündigung aufgrund einer vorgetäuschten Krankheit vor Gericht, sind Arbeitgeber verpflichtet, dort ihre konkreten Beweise vorzutragen. Denn Arbeitsgerichte erwarten in solchen Fällen grundsätzlich von Unternehmen konkrete Beweise, die das ärztliche Attest des Mitarbeitenden als falsch belegen. Beschäftigten bleibt dann meist allerdings nur die Möglichkeit, ihre Ärztin bzw. ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, damit sie belegen können, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig waren. Diesen ärztlichen Beleg muss der Arbeitgebende dann erneut entkräften.
Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten
Wichtig: Für Arbeitsgerichte ist ein ärztliches Attest in der Regel der Beweis dafür, dass ein Beschäftigter tatsächlich arbeitsunfähig ist. Um das zu entkräften, müssen Arbeitgeber sehr konkrete Hinweise vorlegen können, um das Gegenteil zu beweisen. In der Regel geht das nur mit Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Möchte ein Arbeitgeber den MDK einschalten, muss es die Krankenkasse des betroffenen Beschäftigten informieren, die dann den MDK beauftragt, die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Auf ihre Intimsphäre können Mitarbeitende sich hier nicht berufen.
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