Können Mitarbeitende den Job vor Antritt kündigen?

Fluchtweg-Schild auf oranger Wand

Wer einen Job sucht, freut sich, wenn er endlich den Arbeitsvertrag in den Händen hält. Doch was tun, wenn man den Job doch nicht antreten möchte?

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtHaben Arbeitgeber und Beschäftigter den Arbeitsvertrag unterschrieben, ist er gültig. Das heißt, beide Seiten verpflichten sich, die im Arbeitsvertrag stehenden Punkte zu erfüllen. Möchte der Mitarbeitende die Stelle doch nicht antreten, muss er den Vertrag kündigen – auch wenn der Job noch nicht begonnen hat. Dazu kann er ordentlich oder außerordentlich kündigen.

Einfacher und rechtssicherer ist es, wenn Unternehmen und Mitarbeitender eine Aufhebungsvereinbarung schließen. Verweigert der Arbeitgeber das, muss der Beschäftigte unter Einhaltung der Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Gründe muss er nicht angeben. Ein Problem kann die Kündigungsfrist sein. Wer aus dem Vertrag heraus will, möchte das natürlich sofort. Akzeptiert der Arbeitgeber das nicht, muss der Mitarbeitende die Kündigungsfrist einhalten.

Mitarbeitende sollten das Gespräch suchen

Hält sich der Beschäftigte nicht an die Kündigungsfrist und entsteht ein nachweisbarer Schaden, kann das Unternehmen Schadenersatz fordern. Daher sollten Beschäftigte das Gespräch suchen, um eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen.

Generell ausgeschlossen ist eine Kündigung vor Jobantritt, wenn das explizit im Arbeitsvertrag vereinbart oder wenn sie vor Arbeitsbeginn als sittenwidrig anzusehen ist. Das kommt in der Praxis allerdings selten vor.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.