Wird ein Kind im Urlaub krank und braucht Betreuung, ist es mit der Erholung der Eltern schnell vorbei. Dabei soll Urlaub der Regeneration dienen – das schreibt sogar das Bundesurlaubsgesetz vor.
Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Erholungsurlaub gewähren. Sie erwarten im Gegenzug, dass die Mitarbeitenden diese Zeit zur Erholung nutzen. Deshalb dürfen Arbeitgeber auch verbieten, während des Urlaubs einer Nebentätigkeit nachzugehen.
Wird das Kind eines Beschäftigten im Urlaub krank und braucht Pflege, ist die Erholung der Eltern dahin. Viele glauben dann, der Arbeitgeber müsse die verlorenen Urlaubstage erstatten. So dachte auch eine Mutter, deren Kind während ihres Urlaubs erkrankte. Doch wie ein Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az.: 2 Ca 1648/10) zeigt, ist das ein Irrtum.
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Urlaub wird nur in Ausnahmefällen nachgewährt
Das Kind der Mitarbeiterin wurde während ihres Urlaubs krank. Daraufhin beantragte sie beim Arbeitgeber, die betroffenen Tage erneut als Urlaub zu erhalten. Der Arbeitgeber lehnte ab: Sie habe ihren Urlaub bereits genommen. Die Mitarbeiterin fühlte sich benachteiligt und klagte – ohne Erfolg.
Arbeitgeber müssen Urlaub nur in Ausnahmefällen nachgewährt. Laut § 9 BUrlG gilt das nur, wenn der Beschäftigte selbst während des Urlaubs erkrankt.
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