Wird ein Kind im Urlaub krank und braucht Betreuung, ist es mit der Erholung der Eltern schnell vorbei. Dabei soll Urlaub der Regeneration dienen – das schreibt sogar das Bundesurlaubsgesetz vor.
Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Erholungsurlaub gewähren. Im Gegenzug erwarten sie, dass die Mitarbeitenden diese Zeit zur Erholung nutzen. Deshalb dürfen Arbeitgeber verbieten, während des Urlaubs einer Nebentätigkeit nachzugehen.
Erkrankt das Kind eines Beschäftigten im Urlaub und braucht Pflege, ist die Erholung der Eltern dahin. Viele glauben dann, der Arbeitgeber müsse die verlorenen Urlaubstage ersetzen. So dachte auch eine Mutter, deren Kind während ihres Urlaubs krank wurde. Doch ein Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az. 2 Ca 1648/10) zeigt: Das ist ein Irrtum.
- Jobben im Urlaub?
- Urlaub: Kein Lohn bei verspäteter Rückkehr
- Urlaubsanspruch, Genehmigung und Verfall: Was Sie wissen müssen
Urlaub wird nur in Ausnahmefällen nachgewährt
Das Kind der Mitarbeiterin erkrankte während ihres Urlaubs. Sie beantragte daraufhin, die betroffenen Tage erneut als Urlaub gutgeschrieben zu bekommen. Der Arbeitgeber lehnte ab: Sie habe ihren Urlaub bereits genommen. Die Mitarbeiterin fühlte sich benachteiligt und klagte – ohne Erfolg.
Arbeitgeber müssen Urlaub nur in Ausnahmefällen nachgewähren. Laut § 9 BUrlG gilt das nur, wenn der Beschäftigte selbst während des Urlaubs erkrankt.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.


