Ein Kirchenmusiker überlegt, eine Leihmutterschaft zu beauftragen. Als sein Arbeitgeber davon erfährt, verliert er seinen Job – und zwar fristlos. Sein Vorhaben ist aus kirchlicher Sicht ethisch nicht akzeptabel.
Der Kirchenmusiker, beschäftigt bei der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, überlegt mit seinem Lebensgefährten, eine Leihmutter aus Südamerika in Anspruch zu nehmen. Als sein Arbeitgeber davon erfährt, kündigt er ihm fristlos. Die Begründung: Eine kommerzielle Leihmutterschaft nutzt möglicherweise die wirtschaftliche Notlage von Frauen aus. Und das ist mit den ethischen Grundsätzen der Kirche nicht vereinbar.
Beschäftigter verstößt nicht gegen Loyalitätsanforderung
Der Beschäftigte nimmt dies nicht hin und wehrt sich erfolgreich gegen seine fristlose Kündigung. Denn die Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Braunschweig (Az. 7 Ca 87/22) sehen die fristlose Entlassung als nicht gerechtfertigt an. Zumal es nur eine Überlegung war und der Beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt nicht gegen eine konkrete, aus dem kirchlichen Selbstverständnis folgende Loyalitätsanforderung verstieß. Die Kirche akzeptiert das Urteil der ersten Instanz nicht und geht in Berufung – und erliegt erneut vor Gericht. Auch das Landesarbeitsgericht Hannover (Az. 10 Sa 762/22) bestätigt die Unwirksamkeit der Kündigung.
Eine Revision gegen die Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. Dagegen kann die unterlegene Evangelisch-lutherischen Landeskirche allerdings noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen.
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