Ein Kirchenmusiker denkt darüber nach, eine Leihmutter zu beauftragen. Als sein Arbeitgeber davon erfährt, entlässt er ihn fristlos. Die Kirche hält das Vorhaben für ethisch untragbar.
Der Musiker, angestellt bei der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, plant mit seinem Lebensgefährten, eine Leihmutter aus Südamerika zu engagieren. Als sein Arbeitgeber davon erfährt, kündigt er ihm fristlos. Die Begründung: Eine kommerzielle Leihmutterschaft könnte die wirtschaftliche Notlage von Frauen ausnutzen und widerspreche den ethischen Grundsätzen der Kirche.
Gericht sieht keinen Loyalitätsverstoß
Der Musiker akzeptiert die Kündigung nicht und klagt erfolgreich dagegen. Das Arbeitsgericht Braunschweig (Az. 7 Ca 87/22) erklärt die fristlose Entlassung für unzulässig. Der Grund: Der Musiker hatte lediglich über die Leihmutterschaft nachgedacht und damit keine konkrete Loyalitätsanforderung der Kirche verletzt. Die Landeskirche legt Berufung ein, scheitert jedoch erneut. Auch das Landesarbeitsgericht Hannover (Az. 10 Sa 762/22) bestätigt die Unwirksamkeit der Kündigung.
Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. Die Landeskirche kann jedoch noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.
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