Ob Getuschel hinter dem Rücken oder die offensichtliche Diskriminierung eines ausländischen Kollegen – Arbeitgeber sollten in solchen Fällen immer sofort handeln. Dabei können sie sogar bis zur fristlosen Kündigung gehen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet sie sogar zur Handlung. Denn das Antidiskriminierungsgesetz, wie es im Volksmund genannt wird, soll sicherstellen, dass Menschen nicht diskriminiert werden.
Arbeitgeber müssen ausländerfeindliche Äußerungen unterbinden
Deshalb sollten Arbeitgeber bereits bei den ersten Anzeichen von ausländerfeindlichen Äußerungen im Betrieb reagieren. Denn sie riskieren in solchen Fällen den Betriebsfrieden sowie ihren wirtschaftlichen Erfolg. Und spricht sich das auch bei Kunden und Dienstleistern herum, machen die in der Regel einen Bogen um Produkte und Unternehmen.
Mitarbeiter, die sich ausländischen Kollegen gegenüber unkollegial und unfreundlich verhalten, indem sie absichtlich Informationen zurückhalten bzw. falsche streuen oder sie mit rassistischen Witzen und Sprüchen beleidigen, gehören mit aller Härte bestraft. In solchen Fällen können Unternehmen zunächst eine Ermahnung und im Wiederholungsfall eine Abmahnung aussprechen. Hilft all das nicht, kann die fristlose Kündigung folgen.
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