Ob hinter dem Rücken getuschelt wird oder ein ausländischer Kollege offen diskriminiert – Arbeitgeber müssen sofort eingreifen. Im Extremfall können sie sogar fristlos kündigen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet sie dazu, denn es soll Diskriminierung verhindern. Schon bei ersten Anzeigen von ausländerfeindlichen Äußerungen im Betrieb müssen Arbeitgeber handeln. Andernfalls riskieren sie den Betriebsfrieden und ihren wirtschaftlichen Erfolg. Kund:innen und Geschäftspartner:innen meiden oft solche Unternehmen.
- Die Vorgesetzte “Ming Vase” zu nennen, rechtfertigt Kündigung
- Die Bedeutung der konsequenten Ahndung von Fehlverhalten
- Toxische Menschen am Arbeitsplatz erkennen
Mitarbeitende, die ausländische Kolleg:innen unkollegial behandeln, Informationen absichtlich zurückhalten, falsche verbreiten oder mit rassistischen Witzen beleidigen, verdienen klare Konsequenzen. Unternehmen können zunächst ermahnen, bei Wiederholung abmahnen und, wenn nötig, fristlos kündigen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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