Äußern sich Beschäftigte im privaten Raum negativ über Arbeitgeber, Kolleginnen, Kollegen, Kundinnen oder Kunden, fällt die Aussage unter Umständen unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Treffen Beschäftigte abfällige oder gar menschenverachtende Äußerungen über Vorgesetzte, Kolleginnen, Kollegen, Kundinnen oder Kunden in einer privaten Umgebung wie einem WhatsApp-Chat, können Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung reagieren – wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 21 Sa 1291/20) zeigt.
In dem Fall äußerte sich der technische Leiter eines in der Flüchtlingshilfe tätigen Vereins menschenverachtend über Flüchtlinge sowie Flüchtlingshelferinnen und -helfer. Diese Äußerungen tätigte er zwar gegenüber Kolleginnen und Kollegen, allerdings in einem privaten WhatsApp-Chat. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er seinem Mitarbeiter.
Arbeitsgericht löst Arbeitsverhältnis auf
Der Betroffene jedoch wehrte sich gegen die Kündigung und zieht vor Gericht: Sowohl in der ersten (dem Arbeitsgericht Brandenburg) als auch der zweiten Instanz (dem LAG Berlin-Brandenburg) erklärten die Richterinnen und Richter die Kündigung für unwirksam. Denn eine vertrauliche Kommunikation im privaten Umfeld fällt unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Und weil der Mitarbeiter als technischer Leiter nicht für die Betreuung von Flüchtlingen und Flüchtlingshelferinnen und -helfer zuständig war, sahen die LAG-Richter hier auch nicht eine fehlende Eignung für seine Tätigkeit.
Dennoch löste das LAG das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Die Äußerungen des technischen Leiters waren mittlerweile öffentlich geworden, eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten (§ 9 Kündigungsschutzgesetz). Ferner hätte der Verein mit der Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten können.
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