Wer während seines Urlaubs erkrankt, erhält diese Urlaubstage zurück, wenn er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Was aber ist bei Quarantäne?
Wer im Urlaub erkrankt, erhält diese Urlaubstage in der Regel „gutgeschrieben“ – der § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) sieht das vor. Allerdings nur, wenn Mitarbeitende auch zum Arzt gehen und ein ärztliches Attest erhalten, dass eine Erkrankung bescheinigt. Ansonsten gilt der Urlaub aus Arbeitgebersicht als genommen. Wer im Urlaub an Corona erkrankt und aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne geschickt wird, muss ebenfalls ein Attest vorlegen. Denn eine Quarantäneanordnung allein reicht nicht aus, wie das Arbeitsgericht Bonn am 7. Juli 2021 in einem Urteil entschied (Az. 2 Ca 504/21).
Nur Ärzte können eine Arbeitsunfähigkeit feststellen
Eine Mitarbeiterin infizierte sich während ihres Urlaubs mit dem Corona-Virus und musste sich daraufhin in Quarantäne begeben. Als sie anschließend fünf ihrer Urlaubstage „gutgeschrieben“ bekommen wollte, lehnte ihr Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass sie für diese Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen konnte. So nicht, dachte sich die Betroffene, ging vor Gericht und scheiterte mit ihrer Klage. Denn die Voraussetzungen von § 9 BurlG wurden nicht erfüllt. Danach nämlich müssen Beschäftigte ihre Erkrankung während des Urlaubs durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, um die Arbeitsunfähigkeitstage „gutgeschrieben“ zu bekommen. Und weil nur Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit feststellen können, kann eine behördliche Quarantäneanordnung ein ärztliches Attest nicht ersetzen. Ferner führe eine Corona-Infektion auch nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit, so die Begründung der Richter.
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