Ein aktuelles Urteil im Fall einer Yogakursleiterin zeigt: Selbstständige Lehrerinnen und Lehrer können schnell rentenversicherungspflichtig werden.
Im konkreten Fall ging es um eine Yogakursleiterin aus Hessen, die an einer Volkshochschule (VHS) Yoga-Kurse gab, die der Weiterbildung dienten. Nach dem neuen Urteil des hessischen Landessozialgericht entsteht dadurch eine Pflicht zur Rentenverischerung. Als rentenversicherungspflichtige Lehrerinnen und Lehrer gelten Personen, die spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten durch theoretisches oder praktisches Wissen vermitteln. Und das gilt auch für einen Yogakurs (Az. L 2 R 214/22).
VHS-Kurse dienen per se der Weiterbildung
Die Lehrerin hatte an der VHS zuächst im geringfügigen Umfang Kurse gegeben, weitete diese Beschäftigung jedoch aus. Die Rentenversicherung stellte daraufhin ihre Versicherungspflicht fest und forderte die Pflichtbeiträge ein. Die Lehrerin aber widersprach und argumentierte, ihre Yogastunden seien keine Lehrtätigkeit, sondern hätten den Charakter von therapeutischen Maßnahmen. Daher sei es eher eine Beratung, die nicht rentenversicherungspflichtig sei. Das Gericht jedoch gab der Deutschen Rentenversicherung Recht.
Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Beraterinnen und Beratern steht eine anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Es geht also nicht um die Vermittlung von Wissen. Doch in dem VHS-Kurs wurden die Yogaübungen genau angeleitet sowie Wissen über Yoga vermittelt. Zudem hätten VHS-Kurse per se keine individuelle Heilung zum Ziel, sondern dienen der Weiterbildung. Und deshalb handelt es sich eben nicht um eine Therapie.
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