Fakt ist, dass Mitarbeitende auf ihrem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert sind. Zu Auseinandersetzungen kommt es, wenn Beschäftigte einen Umweg nehmen.
Immer wieder müssen Gerichte nach Arbeitsunfällen zwischen Versicherer und Mitarbeitenden schlichten. Der Grund ist meist der nicht direkt genommene Weg oder kleine Unterbrechungen. Das Landessozialgericht Hessen unterstützt in einem Urteil Beschäftigte.
Der Fall: Ein Beschäftigter fährt im Winter mit seinem PKW von seinem Grundstück zur Arbeit. Als er nach dem Verlassen des Grundstücks das Tor schließen möchte, rutscht er aus und verletzt sich. Für die Berufsgenossenschaft war der Fall klar: Der Mitarbeitende hatte durch das Schließen des Tores seinen Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbrochen, die Zahlung einer Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft also nicht notwendig.
Wegeunfallversicherung schützt auch vor Gefahren auf privatem Grundstück
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) folgte der Argumentation der Berufsgenossenschaft nicht. Die so genannte Wegeunfallversicherung dient dazu, den Mitarbeitenden auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit vor Unfällen zu schützen. Dieser Weg beginnt mit dem Durchgehen durch die Wohngebäudetür. Und daher schützt die Wegeunfallversicherung auch vor Gefahren, die noch auf dem privaten Grundstück lauern.
Und während für die Berufsgenossenschaft das Schließen des Hoftors nicht im Vorbeigehen erfolgen konnte, der Beschäftigte also dafür aus dem Auto aussteigen musste, sah das LSG in dem Vorgang eine eingeschobene Verrichtung. Und auch wenn das Schließen des Hoftors eine Unterbrechung darstellt, so ist die so geringfügig, dass sie sich nicht negativ auf den Versicherungsschutz auswirkt, so die Richterinnen und Richter weiter. „Eine Unterbrechung ist geringfügig, wenn diese zeitlich und räumlich den Weg zur Arbeit nur unwesentlich unterbricht, so dass praktisch von einer dauernden Ausübung der versicherten Tätigkeit – dem Weg zur Arbeit – ausgegangen werden kann“, heißt es im Urteil des LSG Hessen (vom 26. April 2016, Az.: L 3 U 108/15).
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