Wie heißt es so schön: Jede Jeck is anders! Um Mitarbeitende daher besser verstehen zu können, führen Arbeitgeber gern Persönlichkeitsanalysen durch. Doch dürfen sie ihre Beschäftigten analysieren?
Mit Persönlichkeitsanalysen lassen sich Entwicklungen und Verhaltensweisen von Menschen untersuchen. Sie stellen also einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Daher ist der Einsatz von solchen Analysen für Unternehmen rechtlich sehr riskant. Denn neben den Persönlichkeitsechten müssen Arbeitgebende hier auch den Datenschutz beachten.
Wichtig: Möchte ein Unternehmen bei seiner Belegschaft solche Analysen durchführen, sollte es umfassend erklären können, was konkret analysiert wird, warum es diese Analyse durchführen möchte und vor allem, wer die erhobenen Daten einsehen und auswerten wird.
Sensible Daten sollten grundsätzlich geschützt werden
Ebenfalls relevant ist, was anschließend mit den erhobenen Daten geschieht. Rechtlich sinnvoll ist, wenn ausgewählte Personen aus der Personalabteilung sich mit diesen sensiblen Daten beschäftigen, sie auswerten und anschließend auch löschen. Ferner sollte das Analyseergebnis auch nur von den betreffenden Mitarbeitenden und den direkten Vorgesetzten (eventuell auch der Geschäftsführung) einsehbar sein.
Tipp: Sensible Daten sollten grundsätzlich geschützt werden. Daher ist es sinnvoll, wenn Unternehmen für solche Analysen den richtigen Rahmen schaffen. Das heißt, Mitarbeitende sollten umfassend über den gesamten Prozess schriftlich informiert werden sowie ihre Einverständniserklärung (oder Ablehnung) dazu abgeben können.
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