Bildungsurlaub fördert Wissen und Karriere – doch viele verzichten darauf. Ob Sie den Anspruch ins nächste Jahr mitnehmen können, hängt vom Bundesland ab. Wer Fristen beachtet und frühzeitig plant, sichert sein Recht auf Weiterbildung.
Weiterbildung stärkt Wissen, Motivation und Wettbewerbsfähigkeit. Dennoch verzichten viele Beschäftigte auf ihren gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Doch was geschieht mit den ungenutzten Tagen am Jahresende? Lassen sie sich ins nächste Jahr übertragen? Die Antwort hängt vom Bundesland und den geltenden Fristen ab.
Kein Bundesrecht – jedes Land regelt selbst
Bildungsurlaub ist Ländersache. Nur Bayern und Sachsen verzichten auf ein entsprechendes Gesetz. In allen anderen Bundesländen haben Beschäftigte Anspruch auf fünf bezahlte Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr.
Dabei handelt es sich nicht um Freizeit: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter, während die Beschäftigten die Kurskosten tragen. Doch der Anspruch verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genutzt wird. Wer ihn sichern will, muss die Fristen und Vorgaben seines Bundeslandes kennen.
Übertragungsregeln nach Bundesland
– Baden-Württemberg (§ 6 Abs. 3 BzG BW): Übertragung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Berlin (§ 5 Abs. 6 BiUrlG BE): Übertragung ist bei betrieblichen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Brandenburg (§ 5 Abs. 3 BbgBUG): Übertragung ist bei betrieblichen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Bremen (§ 4 Abs. 3 BiUrlG HB): Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich, wenn Bildungsurlaub aus dringenden Gründen nicht genommen werden konnte.
– Hamburg (§ 5 Abs. 5 HmbBfG): Übertragung aus wichtigen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Hessen (§ 5 Abs. 8 HBUG): Schriftliche Erklärung bis 31. Dezember erforderlich; automatische Übertragung bei Ablehnung durch Arbeitgeber.
– Mecklenburg-Vorpommern (§ 5 Abs. 4 BiUrlG MV): Übertragung aus wichtigen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Niedersachsen (§ 3 Abs. 5 NBildUG): Übertragung aus dringenden Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 5 AWbG): Übertragung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Rheinland-Pfalz (§ 5 Abs. 5 BFGG RP): Übertragung aus wichtigen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Saarland (§ 6 Abs. 3 SBFG): Übertragung aus dringenden Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Sachsen-Anhalt (§ 6 Abs. 4 BFG LSA): Übertragung aus wichtigen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 5 WBG SH): Übertragung aus wichtigen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
– Thüringen (§ 5 Abs. 4 ThürBfG): Übertragung ist bei betrieblichen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
In Bayern und Sachsen gibt es weder einen Anspruch auf Bildungsurlaub noch Übertragungsregelungen.
Was Beschäftigte beachten müssen
Wer seinen Bildungsurlaub nicht bis Jahresende nehmen kann, sollte aktiv werden. In den meisten Bundesländern reicht ein formloser Antrag mit kurzer Begründung („betriebliche Gründe“, „keine passende Veranstaltung“). Nur in Hesen muss die Erklärung bis spätestens 31. Dezember vorliegen – sonst verfällt der Anspruch.
Wurde der Bildungsurlaub rechtzeitig beantragt, aber vom Arbeitgeber abgelehnt, bleibt der Anspruch in vielen Ländern automatisch bestehen – etwa in Hessen oder bei unberechtigter Ablehnung. Eine Abgeltung in Geld oder Freizeit ist unzulässig. Bildungsurlaub ist ein bildungs- und gesellschaftspolitisches Recht, kein Bestandteil des Gehalts.
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Was Arbeitgeber wissen sollten
Arbeitgeber dürfen Anträge nur aus betrieblichen Gründen ablehnen – etwa bei Personalengpässen, saisonalen Spitzen oder zwingenden Abläufen. Die Ablehnung sollte schriftlich und begründet erfolgen. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss der Beschäftigte die Übertragung nicht beantragen; der Anspruch bleibt bestehen. Gleichzeitig sollten Unternehmen Bildungsurlaub aktiv fördern. Weiterbildung stärkt Qualifikation, Motivation und Bindung – und zeigt soziale Verantwortung.
Wer seinen Anspruch sichern will, muss Fristen einhalten, Anträge stellen und Übertragungen rechtzeitig beantragen. Die wichtigste Regel: Nur wer handelt, behält seinen Anspruch. Und: Bildung verjährt nicht – Bildungsurlaub schon.
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