Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kirchliche Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einhalten. Dieses Urteil könnte rund eine Million Beschäftigte bei Caritas, Diakonie und den Kirchen betreffen.
Im konkreten Fall klagte ein Anästhesiepfleger eines Caritas-Krankenhaus in Westfalen. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas, die für etwa eine Million Beschäftigte gelten, sehen vor, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall von Bereitschaftsdiensten nur 90 Prozent des Lohns zu zahlen – statt eine vollen Lohnfortzahlung, die das Entgeltfortzahlungsgesetz vorschreibt.
- Dialogprozess zum kirchlichen Arbeitsrecht
- Karlsruhe setzt Grenzen: Glaube und Gleichbehandlung neu austariert
- EuGH beschäftigt sich wieder mit kirchlichem Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar: Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien, die auf dem sogenannten dritten Weg in paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossen werden, fallen nicht unter die gesetzliche Öffnungsklausel. Diese gilt ausschließlich für Tarifverträge, wie der Gesetzgeber bewusst festgelegt hat. Die AVR sind kein Tarifverträge.
Urteil mit Signalwirkung
Der Kläger argumentierte, die AVR-Regelung verstoße gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz und sei daher unwirksam. Das BAG gab ihm recht und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Dort wird nun entschieden, ob dem Anästhesiepfleger Lohn oder Freizeitausgleich zusteht.
Das Urteil könnte auch andere arbeitsrechtliche Fragen betreffen, die unter die AVR fallen. Arbeitnehmervertreter:innen sehen darin eine Bestätigung ihrer Kritik an den kirchlichen Regelungen und fordern eine Überarbeitung zugunsten der Beschäftigten. Arbeitnehmervertreter:innen hingegen betonen die Bedeutung des dritten Weges und der paritätischen Kommissionen für die Gestaltung kirchlicher Arbeitsbedingungen. Welche Folgen dieses Urteil für die kirchlichen Arbeitsverträge insgesamt haben wird, bleibt abzuwarten.
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.

