Ein Arbeitgeber vermutet, dass ein Mitarbeitender im Homeoffice ihre Arbeitspflicht verletzt hat, und fordert deshalb einen Teil des Gehalts zurück. Ist das rechtens?
Eine leitende Pflegefachkraft arbeitete auch von zu Hause aus und bearbeitete dort Unterlagen. Die dafür aufgewendeten 300 Stunden trug sie eine Tabelle ein, die der Arbeitgeber bereitgestellt hatte. Doch dieser war mit ihrer Leistung unzufrieden. Er behauptete, sie habe an einigen Tagen im Homeoffice nicht genug gearbeitet, und verlangte deshalb eine Gehaltsrückzahlung.
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Arbeit muss fehlerfrei, nicht schnell erledigt werden
Will ein Arbeitgeber Gehalt zurückfordern, muss er beweisen, dass die Beschäftigten ihre Arbeitspflicht verletzt haben. Das gilt auch für Tätigkeiten im Homeoffice, wie der Fall der Pflegefachkraft zeigt. Die Gerichte – das Arbeitsgericht Stralsund (Az. Ca 180/22) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 15/23) – entschieden zugunsten der Beschäftigten.
Die Begründung: Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass die Pflegefachkraft untätig war. Zwar hatte sie nicht das vereinbarte Pensum erreicht, doch das allein beweist keine Pflichtverletzung. E-Mails belegten, dass sie gearbeitet hatte. Entscheidend ist nicht, ob Beschäftigte ihre Arbeiten in der gewünschten Zeit oder im gewünschten Umfang erledigen, sondern ob sie fehlerfrei arbeiten. Laut § 243 des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt eine durchschnittliche Leistung mittlerer Art und Güte – nicht die schnellstmögliche oder objektiv beste.
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