Eine alleinerziehende Verkäuferin verliert vor Gericht: Ihr Arbeitgeber muss ihre Forderung nach familienfreundlichen Arbeitszeiten nicht erfüllen.
Die Frau arbeitet in einer Bäckerei und ist laut Vertrag zu 40 Wochenstunden verpflichtet. Der Betrieb organisiert sich im 3-Schicht-System, was Schichtdienst Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Überstunden einschließt. Nach ihrer Elternzeit möchte die Verkäuferin ihre Arbeitszeiten ändern. Als alleinerziehende Mutter von Zwillingen beantragt sie eine Reduzierung auf 35 Stunden pro Woche und Arbeitszeiten von Montag bis Freitag zwischen 7.40 und 16.40 Uhr – passend zu den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte, auf die sie angewiesen ist.
Arbeitgeber müssen alle Interessen abwägen
Der Arbeitgeber stimmt der Stundenreduzierung zu, lehnt jedoch ab, sie von Schichtdienst und Wochenendarbeit zu befreien. Auch andere Mitarbeiterinnen hätten Kinder zu betreuen, eine Sonderregelung sei daher nicht möglich.
Die Verkäuferin klagt daraufhin vor dem Arbeitsgericht Schwerin (Az. 6 Ca 73/22), das ihre Klage abweist. Auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 139/22) scheitert sie. Die Richter:innen begründen: Arbeitgeber müssen die Interessen aller Beschäftigten berücksichtigen – und bei der Schicht- und Wochenendarbeit. Zwar sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Kinderbetreuungspflichten Rücksicht zu nehmen, doch nur, wenn keine betrieblichen Gründe dagegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
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Eltern tragen die Verantwortung für die Betreuung
Im vorliegenden Fall sprechen betriebliche Gründe gegen die Wünsche der Verkäuferin. Die Öffnungszeiten der Bäckerei, das Kundenaufkommen und das Schichtsystem bestimmen die Arbeitszeiten. Würde man ihrem Antrag stattgeben, müssten Kolleg:innen zusätzliche Schichten übernehmen – eine unzumutbare Belastung, besonders für jene, die selbst Kinder betreuen. Dass die Klägerin alleinerziehend ist, verschafft ihr keinen Vorteil.
Im Klartext: Der Arbeitgeber darf andere Beschäftigte, insbesondere Mütter, die ihre Betreuung organisiert haben, nicht mit Mehrarbeit belasten. Die Verkäuferin muss die Betreuung ihrer Kinder während der Arbeitszeit durch den Vater oder Dritte sicherstellen. Gegen dieses Urteil hat die Verkäuferin Berufung eingelegt. Der Fall liegt nun beim Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZN 629/23).
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