Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Mitarbeitende am Arbeitsplatz vor Belästigung. Doch was, wenn Kolleg:innen außerhalb des Jobs belästigen?
Die Internationale Arbeitsorganisation ILO (International Labour Organization) schätzt, dass in der EU mindestens die Hälfte der Frauen im Beruf sexuell belästigt wurde. Im Klartext: Die Mehrheit der Frauen hat solche Erfahrungen gemacht. Doch was, wenn Mitarbeitende außerhalb des Arbeitsplatzes von Kolleg:innen belästigt werden?
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Mitarbeitende am Arbeitsplatz vor Belästigung. Arbeitgeber müssen das AGG anwenden. Was viele nicht wissen: Das AGG gilt auch auf Dienstreisen, Arbeitswegen, Betriebsausflügen und Betriebsfesten. Es schließt Telefonate, SMS, E-Mails, Videos und Fotos außerhalb der Arbeitszeit ein.
Wer Grenzen überschreiet, bekommt schnell Probleme
Verbale (zum Beispiel anzügliche Bemerkungen, Witze, Kommentare), non-verbale (etwa unerwünschte E-Mails, SMS) und physische (beispielsweise unerwünschte Berührungen) Aktionen gelten als sexuelle Belästigung. Selfies und Videos, die beispielsweise auf einer Betriebsfeier entstehen, sollten daher nicht unbedacht an Kolleg:innen verschickt werden. Wer hier die Grenze überschreitet, kann schnell Probleme bekommen.
Wer sich sexuell belästigt fühlt, sollte sich beim Vorgesetzten, der Personalabteilung oder, falls vorhanden, dem Betriebsrat beschweren. Ignoriert ein Unternehmen die Beschwerde, darf der Mitarbeitende seine Arbeit – bei fortlaufendem Gehalt – einstellen. Denn niemandem muss sich den belästigenden Kolleg:innen stellen.
In schwerwiegenden Fällen droht eine Strafanzeige
Betroffene können Schadenersatzansprüche wie Schmerzensgeld oder Arztbehandlungskosten geltend machen. In schwerwiegenden Fällen ist sogar eine Strafanzeige möglich. Je nach Intensität der Belästigung können Arbeitgeber mindestens eine Ermahnung oder Abmahnung aussprechen, den Mitarbeitenden versetzen oder kündigen.
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