Arbeitgeber haben zwar ein Weisungs- oder auch Direktionsrecht, das es ihnen erlaubt, Mitarbeitenden neue Aufgaben zuzuweisen. Doch das gilt nicht grenzenlos.
Wer eine neue Stelle antritt, kennt meist die Aufgaben. Kleinere Anpassungen im Laufe der Zeit sind oft unproblematisch. Doch was, wenn Vorgesetzte plötzlich eine völlig neue Aufgabe verlangen, die nichts mit den ursprünglichen Aufgaben zu tun hat?
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Arbeitgeber besitzen ein Weisungsrecht, das ihnen erlaubt, innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegen Grenzen Aufgaben zuzuweisen. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die es ihnen ermöglichen, auch andere Tätigkeiten zu übertragen. Doch es gibt Einschränkungen.
Neue Aufgaben unter Vorbehalt annehmen
Eine Vorstandssekretärin kann beispielsweise nicht einfach ins Call Center versetzt werden, denn Aufgaben müssen dem ursprünglichen Berufsbild entsprechen. Dennoch gibt es Spielraum: Ein Marketingmitarbeitender, der bisher ein bestimmtes Produkt betreut hat, kann auch für ein anderes Produkt eingesetzt werden, wenn der Arbeitgeber es anordnet.
Ob eine solche Aufgabenänderung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Daher sollten Mitarbeitende nicht sofort die Arbeit verweigern, sondern die neue Aufgabe unter Vorbehalt annehmen und rechtlichen Rat einholen. So lässt sich klären, ob die Anweisung rechtmäßig ist.
Wann eine Änderungskündigung nötig wird
Deckt der Arbeitsvertrag die neue Aufgabe nicht ab, bleibt dem Arbeitgeber nur die Änderungskündigung. Dieses komplexe Verfahren können Beschäftigte mit einer Kündigungsschutzklage anfechten.
Ein wichtiger Punkt: Wer eine neue Tätigkeit lange ohne Widerspruch ausführt, riskiert, dass sie dauerhaft Teil des Arbeitsverhältnisses wird. Wer nicht einverstanden ist, sollte frühzeitig aktiv werden und rechtlichen Beistand suchen.
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