Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Recht von Beschäftigten beim Urlaub gestärkt. Demnach verfällt Urlaub in bestimmten Fällen nicht.
Das höchste EU-Gericht entschied in drei Fällen, dass der Urlaubsanspruch nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt hat – etwa indem er rechtzeitig darauf hinweist, dass der Urlaub bald verfällt (Az. C-120/21; C-518/20; C-727/20).
Arbeitgeber müssen informieren
In zwei Fällen ging es um Urlaub bei Krankheit. Die Kläger argumentierten, sie hätten Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr, in dem sie wegen Krankheit arbeitsunfähig oder erwerbsgemindert waren. Nach deutschem Recht verfällt Urlaub bei Krankheit normalerweise nach 15 Monaten. Das gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, den Urlaub zu nehmen, urteilte das Gericht.
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Im dritten Fall forderte eine Klägerin eine Auszahlung ihrer Urlaubstage, da sie wegen hoher Arbeitsbelastung keinen Urlaub nehmen konnte. Der Arbeitgeber hielt dagegen, der Anspruch sei verjährt. Auch hier entschieden die Richter:innen, dass das Unternehmen sicherstellen muss, dass die Beschäftigte ihren Urlaub tatsächlich nehmen kann.
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