So schnell verjährt Urlaub nicht

Frau entspannt im Pool

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Urlaubsanspruch von Beschäftigten gestärkt. Demnach verfällt Urlaub in bestimmten Fällen nicht.

Das höchste EU-Gericht entschied in drei Fällen aus Deutschland, dass der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen nicht verfällt. Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt (C-120/21; C-518/20; C-727/20).

Unternehmen sind in der Informationspflicht

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtIn zwei Fällen ging es um den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Klagenden machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Bei Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht normalerweise nach 15 Monaten. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auch die Möglichkeit gibt, den Urlaub zu nehmen, urteilten die Richterinnen und Richter.

Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach ihrer Darstellung wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte jedoch, dass der Anspruch verjährt sei. Auch hier muss das Unternehmen nun dafür sorgen, dass die Beschäftigte ihren Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann.

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Tina Groll

Tina Groll arbeitet hauptberuflich als Redakteurin bei ZEIT ONLINE im Ressort Politik & Wirtschaft. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren“ aus. Sie ist Mitglied im Deutschen Presserat sowie als Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union tätig. Als Autorin von WIR SIND DER WANDEL beschäftigt sie sich mit der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik.