Mit dem Karneval beginnen die „tollen Tage“. Doch was außerhalb des Jobs normal ist, ist am Arbeitsplatz nicht erlaubt.
Ob Karneval oder Feier, Beschäftigte sollten es am Arbeitsplatz nicht übertreiben und sich an die Regeln halten. Viele glauben, diese Regeln gelten während des Karnevals nicht, aber eine Narrenfreiheit am Arbeitsplatz gibt es nicht.
Bei Verkleidungen sind viele Arbeitgeber meist offen – vorausgesetzt, die Mitarbeitenden haben keinen Kundenkontakt. Dennoch sollte Beschäftigte vorab mit der Geschäftsführung klären, ob Verkleidungen erlaubt sind. Einfach darüber hinwegsetzen sollte man sich nicht – vor allem nicht, wenn Bekleidungsvorschriften oder Schutzkleidung vorgeschrieben sind. Ähnliches gilt für Karnevalsbräuche wie das Abschneiden von Krawatten oder das Hören von Karnevalsmusik. Auch hier gilt: erst fragen, dann machen.
Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten
Vorsicht ist bei Bützjen und anzüglichen Witzen geboten. Ob Karneval oder Arbeitsalltag, sexuelle Belästigung ist nach § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verboten, stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann eine Abmahnung oder gar außerordentliche Kündigung zur Folge haben.
Auch beim Alkoholkonsum ist am Arbeitsplatz große Vorsicht geboten. Studien zeigen, dass bis zu 30 Prozent der Arbeitsunfälle durch Alkoholeinfluss passieren. Alkohol vermindert die Aufmerksamkeit und senkt das Reaktionsvermögen. Daher ist in vielen Unternehmen Alkohol am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten. Die meisten Firmen haben das strikte Alkoholverbot sogar in ihren Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsanweisungen stehen.
Unterschiedliche Kündigungsarten bei Alkoholmissbrauch
Der Grund ist simpel: Unternehmen möchten die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsleistung der Beschäftigten gewährleisten. Auch wenn es kein ausdrückliches Verbot gibt: Mitarbeitende dürfen sich weder vor noch während der Arbeit in einen Zustand versetzen, in dem sie ihre Aufgaben nicht mehr korrekt erfüllen können. So verletzen sie ihre Arbeitspflichten, was ebenfalls eine Abmahnung oder gar fristlose Kündigung zur Folge haben kann.
- Dossier Kündigung
- Wer haftet bei Unfällen auf Betriebsfeiern?
- Arbeitgeber haften nicht bei Alkoholmissbrauch
Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen alkoholabhängigen Mitarbeitenden und Beschäftigten, die nur gelegentlich über die Stränge schlagen. Alkoholabhängige Mitarbeitende können nur personenbedingt (krankheitsbedingt) gekündigt werden. Alle anderen erhalten die verhaltensbedingte Kündigung. Bei krankhaftem Alkoholismus müssen folgende Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sein: Die betrieblichen Interessen müssen beeinträchtigt sein und eine negative Zukunftsprognose muss vorliegen. Der Arbeitgeber muss abgewogen haben, welches Interesse er an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat und wie schwer das Interesse des Mitarbeitenden wiegt, seinen Job zu behalten. Daher spielen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Mitarbeitenden und Unterhaltsverpflichtungen eine Rolle.
Arbeitgeberhaftung bei Arbeitsunfällen durch Alkohol
Letztlich ist auch die Frage wesentlich, ob die bzw. der Süchtige schon eine Entziehungskur absolviert hat. Schlechte Karten haben Mitarbeitende, die nach einer Entziehungskur wieder rückfällig wurden oder eine solche von vornherein ablehnten. Dann wird eine negative Zukunftsprognose unterstellt, die Arbeitgebern eine Kündigung erleichtert.
Wird am Arbeitsplatz bei Ereignissen wie der Fußball-WM, Jubiläen oder Karneval Alkohol ausgeschenkt, kann es für Arbeitgeber kritisch werden. Wird anschließend weitergearbeitet und hat ein Mitarbeitender aufgrund seines hohen Promillepegels einen Unfall, müssen Arbeitgeber voll haften.
Wer sich während des Karnevals also nicht zurückhalten kann oder will, sollte lieber Urlaub nehmen.
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