Mit dem Karneval beginnen die „tollen Tage“. Doch was außerhalb des Jobs erlaubt ist, bleibt am Arbeitsplatz tabu.
Ob Karneval oder Feier: Beschäftigte sollten sich im Büro zurückhalten und die Regeln beachten. Viele glauben, während des Karnevals gelte eine Ausnahme, doch Narrenfreiheit gibt es im Job nicht.
Bei Kostümen zeigen sich viele Arbeitgeber großzügig – solange kein Kundenkontakt besteht. Trotzdem sollten Beschäftigte vorher klären, ob Verkleidungen erlaubt sind. Vorschriften zur Kleidung oder Schutzkleidung dürfen nicht ignoriert werden. Ähnliches gilt für Karnevalsbräuche wie das Abschneiden von Krawatten oder das Abspielen von Karnevalsmusik. Auch hier gilt: erst fragen, dann handeln.
Grenzen des Humors
Vorsicht ist bei Bützjen und anzüglichen Witzen geboten. Ob Karneval oder Alltag: Sexuelle Belästigung bleibt nach § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung.
Auch beim Alkoholkonsum ist Zurückhaltung gefragt. Studien zeigen, dass bis zu 30 Prozent der Arbeitsunfälle auf Alkoholeinfluss zurückgehen. Alkohol mindert die Aufmerksamkeit und verlangsamt die Reaktion. Daher verbieten viele Unternehmen Alkohol am Arbeitsplatz – oft festgehalten in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Anweisungen.
Kündigung bei Alkoholmissbrauch
Der Grund für das Verbot ist klar: Unternehmen wollen die Sicherheit und Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten gewährleisten. Selbst ohne ausdrückliches Verbot dürfen Mitarbeitendenicht so viel trinken, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr korrekt erfüllen können. Wer das tut, verletzt seine Arbeitspflichten und riskiert eine Abmahnung oder fristlose Kündigung.
- Dossier Kündigung
- Wer haftet bei Unfällen auf Betriebsfeiern?
- Arbeitgeber haften nicht bei Alkoholmissbrauch
Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen alkoholabhängigen Mitarbeitenden und solchen, die gelegentlich über die Stränge schlagen. Alkoholabhängige können nur personenbedingt (krankheitsbedingt) gekündigt werden. Für eine solche Kündigung müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die betriebliche Leistung muss beeinträchtigt sein, und es muss eine negative Zukunftsprognose vorliegen. Der Arbeitgeber muss zudem abwägen, ob sein Interesse an der Kündigung schwerer wiegt als das Interesse des Mitarbeitenden, seinen Job zu behalten. Daher spielen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltsverpflichtungen eine Rolle.
Rückfall nach Entziehungskur
Entscheidend ist auch, ob die bzw. der Betroffene bereits eine Entziehungskur gemacht hat. Wer nach einer Kur rückfällig wird oder eine Therapie ablehnt, hat schlechte Karten. In solchen Fällen gilt die negative Zukunftsprognose als gegeben, was eine Kündigung erleichtert.
Wird bei Anlässen wie Karneval, Jubiläen oder der Fußball-WM Alkohol ausgeschenkt, kann es für Arbeitgeber heikel werden. Passiert ein Unfall, weil ein Mitarbeitender betrunken weiterarbeitet, haften die Arbeitgeber voll.
Wer sich im Karneval nicht zügeln kann oder will, sollte besser Urlaub nehmen.
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