Tolle Tage im Büro

Ein Mensch im Osterhasenkostüm

Mit dem Karneval beginnen die „tollen Tage“. Doch was außerhalb des Jobs normal ist, ist noch lange nicht am Arbeitsplatz erlaubt.

Ob Karneval oder sonstige Feier, Beschäftigte sollten es am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht übertreiben und sich stets an die Regeln des Arbeitsverhältnisses halten. Denn auch wenn viele glauben, diese sind während des Karnevals außer Kraft gesetzt, eine Narrenfreiheit am Arbeitsplatz gibt es nicht.

Bei Verkleidungen allerdings sind viele Arbeitgeber meist recht offen – vorausgesetzt die Mitarbeitenden haben keinen Kundenkontakt. Dennoch sollte Beschäftigte vorab mit der Geschäftsführung klären, ob eine Verkleidung erlaubt ist oder nicht. Einfach darüber hinwegsetzen sollte man sich nämlich nicht – vor allem nicht, wenn Bekleidungsvorschriften existieren oder das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben ist. Ähnliches gilt auch für Karnevalsbräuche wie das Abschneiden von Krawatten oder das Hören von Karnevalsmusik. Auch hier gilt: erst fragen, dann machen.

Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten

Vorsicht geboten ist bei Bützjen und anzüglichen Witze. Denn ob Karneval oder Arbeitsalltag, jegliche sexuelle Belästigung ist nach § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verboten, stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann dementsprechend eine Abmahnung oder gar außerordentliche Kündigung zur Folge haben.

Und auch hinsichtlich des Alkoholkonsums ist am Arbeitsplatz große Vorsicht geboten. Verschiedene Studien belegen, dass bis zu 30 Prozent der Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz durch Alkoholeinfluss passieren. Denn Alkohol vermindert die Aufmerksamkeit und senkt das Reaktionsvermögen. Daher ist in vielen Unternehmen Alkohol am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten. Die meisten Firmen haben das strikte Alkoholverbot sogar in ihren Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsanweisungen stehen.

Der Grund ist simpel: So möchten Unternehmen die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsleistung der Beschäftigten gewährleisten. Und auch wenn es kein ausdrückliches Verbot im Unternehmen gibt: Mitarbeitende dürfen sich weder vor noch während der Arbeit in einen Zustand versetzen, in dem sie ihre Aufgaben nicht mehr korrekt erfüllen können. So nämlich verletzen sie ihre Arbeitspflichten, was ebenfalls eine Abmahnung oder gar fristlose Kündigung zur Folge haben kann.

Wichtig: Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen alkoholabhängigen Mitarbeitenden und Beschäftigten, die nur ab und zu über die Stränge schlagen.

So ist dem alkoholabhängigen Mitarbeitenden nur personenbedingt (krankheitsbedingt) zu kündigen. Alle anderen erhalten die verhaltensbedingte Kündigung. Bei einem krankhaften Alkoholismus müssen für eine Kündigung nämlich folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die betrieblichen Interessen müssen beeinträchtigt sein und eine negative Zukunftsprognose muss vorliegen. Ferner muss der Arbeitgeber abgewogen haben, welches Interesse er selbst an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat und wie schwer dagegen das Interesse des Mitarbeitenden wiegt, seinen Job zu behalten. Daher spielen bei der Kündigung auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Mitarbeitenden sowie Unterhaltsverpflichtungen eine Rolle.

Arbeitgeberhaftung bei Arbeitsunfällen durch Alkohol

Und letztlich wird auch die Frage wesentlich sein, ob der Süchtige schon eine Entziehungskur absolviert hat. Schlechte Karten haben demnach Mitarbeitende, die nach einer Entziehungskur wieder rückfällig wurden oder eine solche von vornherein ablehnten. Denn dann wird eine negative Zukunftsprognose unterstellt, die Arbeitgebern eine Kündigung erleichtert.

Wichtig: Wird am Arbeitsplatz bei Ereignissen wie der Fußball-WM, Jubiläen oder Karneval Alkohol ausgeschenkt, kann es für Arbeitgeber kritisch werden. Wird anschließend weitergearbeitet und hat ein Mitarbeitender aufgrund seines hohen Promillepegels einen Unfall, müssen Arbeitgeber voll haften.

Wer sich während des Karnevals also nicht zurückhalten kann oder will, sollte lieber Urlaub nehmen.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.