Wird einem Beschäftigten gekündigt, erhält er Sonderurlaub. Generell dürfen Mitarbeitende bei besonderen Ereignissen fehlen – allerding nicht ohne Zustimmung.
Die Bezeichnung Sonderurlaub gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Stehen allerdings besondere Ereignisse an, sieht das Gesetz die Freistellung der Beschäftigten bei fortlaufendem Gehalt vor.
Solche besonderen Ereignisse sind zum Beispiel die eigene Hochzeit, die Geburt des Kindes, der Tod eines Familienangehörigen, der Umzug des Beschäftigten oder Gerichtstermine, bei dem der Mitarbeitende durch das Gericht persönlich geladen wurde.
Wer einfach nicht auf der Arbeit erscheint, muss mit einer Abmahnung rechnen
Und auch nach einer Arbeitgeberkündigung haben Beschäftigte einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, um Vorstellungsgespräche sowie Termine bei der Agentur für Arbeit wahrnehmen zu können. Wie lange Mitarbeitende dafür fehlen können, hängt vom individuellen Arbeits- bzw. Tarifvertrag ab.
Auch sind Beschäftigte bei Fällen wie einem Gerichtstermin nur für die Zeit freigestellt, die zur Wahrnehmung des Termins notwendig ist. Dabei muss das Unternehmen der Freistellung vorab zustimmen. Wer einfach nicht auf der Arbeit erscheint, muss mit einer Abmahnung rechnen.
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