Wird einem Beschäftigten gekündigt, steht ihm Sonderurlaub zu. Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende bei besonderen Anlässen fehlen – jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Den Begriff “Sonderurlaub” kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Bei bestimmten Ereignissen erlaubt das Gesetz aber eine Freistellung mit Gehaltsfortzahlung.
Solche Anlässe sind etwa die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes, der Tod eines nahen Angehörigen, ein Umzug oder ein Gerichtstermin, zu dem der Mitarbeitende persönlich geladen ist.
- Verheiratet, aber arbeitslos
- Welche Rechte haben Mitarbeitende bei Kündigungen?
- Sollten Beschäftigte auf eine Abmahnung reagieren?
Wer unentschuldigt fehlt, riskiert eine Abmahnung
Auch nach einer Kündigung haben Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freistellung, um Vorstellungsgespräche zu führen oder Termine bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen. Wie lange sie dafür fehlen dürfen, regelt der individuelle Arbeits- oder Tarifvertrag.
Bei Gerichtsterminen gilt: Die Freistellung umfasst nur die notwendige Zeit. Der Arbeitgeber muss der Abwesenheit vorher zustimmen. Wer ohne Absprache fehlt, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.


