Befristete Arbeitsverträge bieten Arbeitgebern Flexibilität und Kostenvorteile, sind jedoch oft ein zweischneidiges Schwert für Beschäftigte.
Arbeitgeber setzen befristete Arbeitsverträge aus strategischen und wirtschaftlichen Gründen ein. In Branchen wie Bauwesen, Forschung oder IT sind Projekte oft zeitlich begrenzt. Auch bei saisonalen Schwankungen, Elternzeitvertretungen oder unsicherer Marktentwicklung brauchen Arbeitgeber Flexibilität. Befristete Arbeitsverträge helfen hier, Entlassungen zu vermeiden. Ist der Personalbedarf nur vorübergehend, ist es sinnvoller, befristet einzustellen, statt später unbefristete Arbeitsverhältnisse zu beenden.
Ein befristeter Vertrag kann auch als längere “Probezeit” dienen, in der der Arbeitgeber die Leistung und Eignung eines Mitarbeitenden über einen längeren Zeitraum testet, bevor er eine dauerhafte Einstellung vornimmt. Zudem sind befristete Verträge oft kostengünstiger, da sie weniger Verpflichtungen bei Kündigungsschutz und Abfindungen mit sich bringen. In wirtschaftlich unsicheren Zeiten ermöglichen sie eine bessere Kontrolle der Personalkosten, da Mitarbeitende in befristeten Verträgen weniger Kündigungsschutz genießen. Arbeitgeber müssen sich deshalb weniger um die rechtlichen und finanziellen Folgen von Kündigungen sorgen.
Eine außerordentliche Kündigung ist bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen möglich
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in Deutschland vorzeitig gekündigt werden, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde oder ein wichtiger Grund vorliegt. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Ohne eine solche Regelung ist sie ausgeschlossen.
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Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser muss so gravierend sein, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Befristung fortzusetzen. Beispiele dafür sind schwerwiegende Vertragsverletzungen wie Diebstahl, Gewalt am Arbeitsplatz oder grobe Pflichtverletzungen. Unabhängig von den vertraglichen Regelungen können Arbeitgeber und Mitarbeitende jederzeit eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
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