Das Arbeitsgericht Hannover hat die Grenzen der Rufbereitschaft neu abgesteckt – mit weitreichenden Folgen für Kliniken und Notfalldienste.
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Hannover sorgt für Bewegung in der Debatte um Rufbereitschaft im Gesundheitswesen. Ein Oberarzt, vertreten vom Marburger Bund Niedersachen, klagte gegen die Anweisung eines kommunalen Klinikums, während der Rufbereitschaft binnen 30 Minuten an Patient:innen verfügbar zu sein – inklusive Umkleide- und Wegezeit.
Das Gericht erklärte diese Vorgabe für unwirksam (Az.: 2 Ca 436/24). Die Begründung: Eine starre 30-Minuten-Frist widerspricht dem Wesen der Rufbereitschaft, da sie einer faktischen Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt – vergleichbar mit einem Bereitschaftsdienst, der jedoch tariflich anders geregelt ist.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Vergleich
Der Tarifvertrag für Ärzt:innen an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) definiert Rufbereitschaft klar: Ärzt:innen dürfen sich außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem selbst gewählten Ort aufhalten und müssen nur in der Lage sein, bei Bedarf in angemessener Zeit zu arbeiten.
Damit unterscheidet sich die Rufbereitschaft deutlich vom Bereitschaftsdienst. Beim Bereitschaftsdienst müssen Beschäftigte auf Anweisung des Arbeitgebers in unmittelbarer Nähe oder auf dem Klinikgelände bleiben. Diese Arbeitsform ist höher zu vergüten und belastet das Budget der Einrichtungen stärker.
30 Minuten als „verdeckte Aufenthaltsverpflichtung“
Der Kläger argumentierte, die 30-Minuten-Vorgabe gleiche einem Aufenthaltsgebot. Um in dieser Zeitspanne umgezogen und einsatzbereit am Patientenbett zu stehen, müsse er sich ständig in Kliniknähe aufhalten – eine erhebliche Einschränkung seiner Freizeit.
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Es bewertete die Anweisung als unzumutbar und sah darin einen ungerechtfertigten Eingriff in die gesetzlich geschützte Ruhezeit, die auch während der Rufbereitschaft gilt, solange keine tatsächliche Arbeit erfolgt.
- Alarmbereitschaft gilt als Arbeitszeit
- Rufbereitschaft: Arbeitgeber haften für Unfallschäden
- Der Feierabend fällt dann einfach weg
Ein Urteil mit Signalwirkung – und offenen Fragen
Sarah Steenken, Rechtsanwältin vom Marburger Bund Niedersachsen, nennt das Urteil ein „wichtiges Signal für den Schutz der Arbeitsrechte von Ärzt:innen“. Die freie Gestaltung der Freizeit sei kein Luxus, sondern gesetzlich garantiert – auch in der Rufbereitschaft.
Kliniken, die sicherstellen wollen, dass Fachärzt:innen binnen 30 Minuten verfügbar sind, müssen auf zulässige Arbeitsformen wie den Bereitschaftsdienst zurückgreifen – und diese entsprechend vergüten, betont Steenken.
Der Fall beleuchtet auch den Konflikt zwischen medizinischen Vorgaben und arbeitsrechtlicher Realität. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verlangt für bestimmte Notfallstrukturen die Verfügbarkeit von Fachärzt:innen innerhalb von 30 Minuten. Doch das Arbeitsgericht stellte klar: Solche Vorgaben entbinden Arbeitgeber nicht von der Pflicht, rechtskonforme Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Berufung eingelegt – Fortsetzung folgt
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat Berufung eingelegt, und es bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheidet. Doch schon jetzt setzt das Urteil einen arbeitsrechtlichen Maßstab, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat –gerade angesichts von Personalengpässen, steigenden Anforderungen im Klinikalltag und wachsender Sensibilität für die Work-Life-Balance.
Dieses Urteil ist mehr als eine juristische Randnotiz. Es spiegelt einen grundlegenden Wandel im Verständnis von Arbeit wider. Wer hochqualifizierte Fachkräfte halten will, muss Bedingungen schaffen, die berufliche Verantwortung und persönliche Freiheit in Einklang bringen.
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