AGG-Hopper? Gericht lehnt Entschädigungsklage ab

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Ein schwerbehinderter Bewerber forderte 45.000 Euro wegen vermeintlicher Diskriminierung. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage zurück und stufte die Bewerbung als missbräuchlich ein.


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Das Arbeitsgericht Hamm hat am 23. Januar 2026 die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung abgewiesen. Der Kläger forderte mindestens 45.000 Euro vom Unternehmen und berief sich auf da Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er behauptete, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung (GdB von 90) abgelehnt worden, und kritisierte, dass man ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht (Az. 2 Ca 628/25).

Der Bewerber und die Ausgangslage

Die Zukunft des WissensDer Kläger, 50 Jahre alt, promovierter Jurist mit 18 Jahren Berufserfahrung, hat neben seinem Jurastudium auch Betriebswirtschaftslehre studiert. Zum Zeitpunkt der Bewerbung war er unbefristet angestellt.

Im März 2025 schrieb das beklagte Unternehmen eine Führungsposition im technischen Bereich aus. Die Stelle umfasste die Verantwortung für die technische Entwicklung von Plattformen, die Leitung eines Engineering-Teams und die Gestaltung der technologischen Strategie im Bereich digitaler Bildung. Gefordert waren Erfahrung in technischen Führungspositionen, Kenntnisse moderner Webtechnologien, Cloud-Architekturen und skalierbaren Plattformen.


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Entschädigung von drei Monatsgehältern

Der Kläger bewarb sich am 7. März 2025 über ein Onlineportal. In seinen Unterlagen wies er darauf hin, dass er „nur Stellen für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen“ suche. Vier Tage später lehnte das Unternehmen die Bewerbung per E-Mail ab.

Daraufhin machte der Kläger Entschädigungsansprüche geltend. Er warf dem Unternehmen Verstöße gegen § 164 SGB IX und eine Benachteiligung nach § 7 AGG vor. Er forderte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern.

Ablehnung war nachvollziehbar

Werbeflaeche ChangemakersDas Gericht prüfte zunächst, ob eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorlag. Nach § 164 SGB IX müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Der Kläger konnte jedoch nicht belegen, dass das Unternehmen dieser Pflicht nicht nachgekommen war.

Ein zentrale Punkt war die Einladungspflicht zu Vorstellungsgesprächen. Diese gilt nach § 165 SGB IX nur für öffentliche Arbeitgeber. Das beklagte Unternehmen, ein privates Wirtschaftsunternehmen, war nicht verpflichtet, den Kläger unabhängig von seiner Eignung einzuladen. Auch eine Diskriminierung wegen der Behinderung sah das Gericht nicht. Es hielt die Argumente des Klägers für unsubstantiiert. Die Ablehnung der Bewerbung erschien nachvollziehbar, etwa wegen fehlender Eignung oder der großen Entfremdung zum Arbeitsort.

Der entscheidende Punkt Rechtsmissbrauch

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Bewerbung rechtsmissbräuchlich war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger nicht ernsthaft ein Arbeitsverhältnis anstrebte, sondern Entschädigungsansprüche vorbereiten wollte.

Mehrere Indizien stützten diese Einschätzung. Die ausgeschriebene Stelle lag über 570 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt. Die Kammer hielt es für unrealistisch, dass er diese Distanz täglich hätte pendeln können. Auch ein alternativer Arbeitsort hätte eine einfache Strecke von über 130 Kilometern bedeutet. Zudem war der Kläger ungekündigt in Vollzeit beschäftigt. Trotz Hinweisen des Unternehmens erklärte er nicht, ob er seine aktuelle Stelle für die neue Position aufgeben würde.

Gericht bezeichnet Bewerber als „AGG-Hopper“

Anzeige: Verhandeln Sie, was Sie wert sindEin weiterer Faktor war die Prozesshistorie. Der Kläger hatte bundesweit zahlreiche Entschädigungsklagen gegen verschiedene Arbeitgeber durchgeführt. Dieser Umstand war unstrittig. Das Gericht bezeichnete ihn dabei als „AGG-Hopper“ – einen Bewerber, der gezielt Absagen provoziert, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage vollständig ab. Der Kläger erhielt keine Entschädigung und muss die Verfahrenskosten tragen. Der Streitwert wurde auf 45.000 Euro festgesetzt.

Bedeutung für Unternehmen

Das Urteil zeigt, wie die Arbeitsgerichte das Antidiskriminierungsrecht auslegen. Es schützt Bewerber vor Benachteiligung, setzt aber klare Grenzen, wenn Bewerbungen nur aus Vorbereitung von Entschädigungsansprächen dienen. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung: Entfernung zum Arbeitsort, bestehende Beschäftigung, Bewerbungssituation und Prozessverhalten.

Für Unternehmen bedeutet das Urteil: Das AGG bleibt ein starkes Instrument gegen Diskriminierung. Gleichzeitig erkennen Gerichte missbräuchliche Bewerbungsstrategien und weisen solche Ansprüche konsequent zurück.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.