ChatGPT erstellt auf Anfrage Texte aller Art. Diese Fähigkeit birgt enormes Potenzial für die Arbeitswelt. Doch wie gestaltet sich der arbeitsrechtliche Rahmen für den Einsatz dieses Tools?
Seit November 2022 ist ChatGPT (Chat Generative Pre-trained Transformer) von OpenAI frei verfügbar. Nutzer:innen weltweit kommunizieren mit dem Chatbot, der auf Text- oder Spracheingaben in natürlicher Sprache antwortet. ChatGPT kann Texte verfassen, korrigieren, ergänzen, analysieren und übersetzen. Diese Fähigkeiten eröffnen Beschäftigten und Arbeitgebern neue Möglichkeiten, bringen aber auch arbeitsrechtliche Herausforderungen mit sich.
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Von E-Mails über Stellenanzeigen bis zur Datenanalyse – ChatGPT kann vieles automatisieren und den Berufsalltag erleichtern. Doch ist die Nutzung arbeitsrechtlich erlaubt? „Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende ihre Arbeit von ChatGPT erledigen lassen“, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp. „Denn eine KI ist nach heutiger Ansicht kein Dritter, sondern lediglich ein Arbeitsmittel.“ Die Unübertragbarkeit des Dienstes (§ 613 BGB) steht dem nicht entgegen. Dennoch sollten Beschäftigte ihre Arbeitgeber über die Nutzung informieren, besonders wenn sie Aufgaben ausschließlich mit dem Chatbot erledigen.
Ein nützlicher Helfer, aber kein Experte
Ganz ohne Eigenleistung geht es nicht. Die Eingaben („Prompts“) müssen präzise sein, um nützliche Antworten zu erhalten. Zudem sind die generierten Texte nicht immer fehlerfrei. Übernehmen Beschäftigte falsche Inhalte, haften sie für die Fehler. Sie sollten daher die KI-Texte stets kritisch prüfen.
Sensible Daten sollten nie in ChatGPT eingegeben werden. „Sämtliche Daten werden von OpenAI sowie unbenannten Service-Providern gespeichert. Gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestehen daher erhebliche Bedenken“, warnt Wigger. ChatGPT könnte die Daten nutzen, um seine Dienste zu verbessern, und möglicherweise an Dritte weitergeben.
Rechte und Pflichten von Arbeitgebern
Unternehmen, die wegen Datenschutzbedenken gegen ChatGPT sind, können dessen Nutzung untersagen. „Im Rahmen ihres Weisungsrechts können Arbeitgeber ChatGPT im Betrieb einführen oder aber verbieten. Wird gegen das Verbot verstoßen, dürfen arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung ergriffen werden“, erläutert Wigger. Setzen Arbeitgeber den Chatbot bei personellen Entscheidungen ein, muss die letzte Entscheidung bei einer natürlichen Person liegen (gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO). Wigger empfiehlt eine juristische Beratung, um alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ChatGPT zu klären. „So kann eine rechtskonforme und verantwortungsvolle Implementierung der KI-Anwendung im Unternehmen sichergestellt werden“, weiß Wigger.